Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M  IT.  303

IV.  Reisende,  die  nur  bis  an  einen  Zwischenort  eingeschrieben  sind  und  sich  daselbst
wieder  auf  die  nämliche  Postfahrt  zur  Weiterreise  einschreiben  lassen,  haben  daher  keinen
Anspruch  mehr  auf  den  Fortbesitz  ihres  bis  dahin  eingenommenen  Platzes,  sondern  werden
als  neu  zugehend  behandelt.

V.  Allenfallsige  Anstände  entscheidet  der  Postbeamte  oder  Postbegleiter  und  haben  die
Reisenden  sich  den  Anordnungen  desselben  unweigerlich  zu  fügen,  widrigenfalls  sie  Zurück—
weisung  ohne  Rückersatz  des  entrichteten  Personengeldes  gewärtigen.

VI.  Begünstigungen  einzelner  Reisender  sind  strengstens  untersagt,  jedoch  ist  den
Reisenden  selbst  unbenommen,  nach  freiem  Uebereinkommen  ihre  Plätze  gegenseitig  zu  vertauschen.

8  80.
Antreten  der  Reise  und  Verhalten  während  der  Fahrt.

I.  Der  Wagen  ist  vor  dem  Posthause  oder  an  den  sonst  dazu  bestimmten  Stellen  zu
besteigen.  Die  Reisenden  haben  sich  daselbst  rechtzeitig  einzufinden  und  auf  Verlangen  den
erhaltenen  Reiseschein  vorzuzeigen.

II.  Bei  Posten,  deren  Abgang  von  dem  Eintreffen  anderer  Posten  oder  Eisenbahnzüge
abhängig  ist,  hat  sich  der  Reisende  nach  der  möglich  frühesten  Abgangszeit  derselben  zu  richten.

III.  Versäumen  Reisende  die  Zeit  der  Abfahrt,  oder  können  sie  sich  zur  Fahrt  nicht
ausweisen,  so  haben  sie  den  Ausschluß  von  der  Mitreise  und  den  Verlust  der  gezahlten  Beträge
(§§  76  und  82)  zu  gewärtigen.

IV.  Eine  Aufnahme  von  Reisenden  während  der  Fahrt  darf  nur  nach  Maßgabe  der
noch  verfügbaren  Plätze  und  nur  dann  stattfinden,  wenn  hierdurch  ein  wesentlicher  Aufenthalt
nicht  verursacht  wird  und  der  Reisende  das  von  der  unmittelbar  rückliegenden  Postanstalt
oder  Einschreibstelle  zu  berechnende  Personengeld  an  den  Postbegleiter  sofort  erlegt.  Letterer
hat  bei  der  nächsten  Postanstalt  oder  Einschreibstelle  den  Reiseschein  nachträglich  zu  lösen  und
dem  Reisenden  zu  behändigen.

V.  Es  ist  Pflicht  jedes  Reisenden,  sich  während  der  Fahrt  den  zur  Aufrechterhaltung
der  Ordnung,  des  Anstandes  und  der  Sicherheit  auf  den  Posten  bestehenden  Vorschriften  zu
fügen.  Sollte  ein  Reisender  sich  den  hierauf  bezüglichen  Anordnungen  des  Postbeamten  oder
Postbegleiters  nicht  fügen,  so  sind  diese  berechtigt,  ihn  nöthigenfalls  mit  Beihilfe  der  Polizeibehörde
  aus  dem  Wagen  zu  entfernen.

VI.  Das  Tabakrauchen  ist  in  den  Postwagen  nur  unter  Zustimmung  der  übrigen  Mitreisenden
  gestattet.

VII.  Reisende,  die  an  Zwischenorten  ohne  gleichzeitige  Verständigung  des  Postbeamten
oder  Postbegleiters  den  Postwagen  verlassen  und  auf  das  zur  Abfahrt  gegebene  Zeichen  zu
dem  Postwagen  zurückzukehren  versäumen,  haben  ohne  Anspruch  auf  Entschädigung  Zurücklassung
  zu  gewärtigen.