Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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abzugeben und Wagen zu stellen, insoweit dies der für gewöhnliche Verhältnisse zu haltende 
Pferdestand zulässig macht, und die vorhandenen Pferde gleichzeitig nicht zu den ordentlichen 
Postdiensten nothwendig sind. 
§ 86. 
Pferdebestellung. 
I. Von den Extrapost-Reisenden können Pferde bei den betreffenden Posthaltern entweder 
brieflich, mittelst Telegramms oder — soweit die vorhandenen Postverbindungen dazu Ge- 
legenheit bieten — mittelst Laufschreibens vorausbestellt werden. 
II. Die Bestellung mittelst Laufschreibens wird durch die Post gegen Entrichtung einer 
Gebühr von 60 Pf. besorgt. 
III. Im Falle der Vorausbestellung der Extrapostpferde sind die Posthalter verpflichtet, 
für rechtzeitige Bereithaltung der bestellten Postpferde zu sorgen und, wenn die eigenen Post- 
pferde nicht zureichen oder zum ordentlichen Postdienste benöthigt sind, die Stellung von 
Aushilfspferden durch Lohnkutscher oder andere Pferdebesitzer, soweit dies möglich ist, zu veranlassen. 
IV. Wenn dagegen eine Vorausbestellung der Pferde nicht erfolgt und bei Ankunft 
einer Extrapost die Pferde des Posthalters im Dienste verwendet sind, so hat sich dieser 
zwar ohne Verzug zu bemühen, Lohnkutscher oder andere Pferdebesitzer zur Stellung von 
Ausbilfspferden gegen Entrichtung der vollen Extraposttaxe zu vermögen; es kann den 
Reisenden aber eine sofortige Weiterbeförderung nicht zugesichert werden. 
§ 87. 
GCespannung der Wagen. — Vorspann. 
I. Die Bespannung der Wagen regelt sich nach deren Beschaffenheit, nach der Zahl 
der Reisenden, nach dem Umfang und der Schwere des Gepäcks, sowie nach dem Zustande 
der zu befahrenden Straßen. 
II. Im Allgemeinen werden nachfolgend die Fälle bestimmt, in welchen mehr als zwei 
Pferde einzuspannen sind: 
a) Leichte Wagen: 
bei 4 Reisenden mit 3 Koffeen 3 Pferde, 
bei 4 Reisenden mit mehr als 3 Koffern 4 Pferde, 
bei 5 Reisenden mit 1 Kosser 3 Pferde, 
bei 5 Reisenden mit mehr als 1 Koffer 4 Pferde. 
b) Geschlossene Reisewagen mit Deckladeräumen: 
bei 3 Reisenden mit Gepäck 3 Pferde, 
bei 4 Reisenden mit Gepäck 4 Pferde, 
bei 5—6 Reisenden mit Gepäck . 6 Pferde. 
Kinder unter 10 Jahren werden nicht gerechnet.
	        
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