Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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selbst bezeichnet sind. Die Patronen müssen für Centralfener bestimmt und außerdem der- 
art beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote 
noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Be- 
dingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden 
haftbar. 
Iy Die im § 5 III ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen 
Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, 
dem schnellen Verderb und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen, 
Zündspiegel oder Patronen enthalten. 
§ 7. 
1 Die Postkarten müssen offen versendet werden. 
II Formulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten bezogen werden. Ge- 
stempelte Formulare zu Postkarten werden zum Neunwerthe des Stempels, ungestempelte zum 
Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verabfolgft. 
III Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form, 
Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formularen 
abweichen und müssen auf der Vorderseite die Ueberschrift „Postkarte“ tragen. 
IV Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch aufge- 
klebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens und 
der Adresse des Absenders. Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite der Formulare 
sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des Versendungsgegenstandes als offene 
Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten Zettel rc. der ganzen Fläche nach 
befestigt sind. Waarenproben und ähnliche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an 
ihnen zu befestigen, ist nicht gestattet. 
Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile dieser 
Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen; 
die Antwortkarte muß als solche bezeichnet sein. 
VI Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts= und Nachbarortsverkehrs (8§ 37), 
im Frankirungsfalle 5 Pf. für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden Theile der 
Postkarte mit Antwort, im Nichtfrankirungsfalle das Doppelte. 
oI. Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des 
Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennig 
summe aufwärts. 
III Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen dem 
Briefporto. 
Postkarten.
	        
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