Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Drucksachen. 
a. Drucksachen 
unter der Auf— 
schrift be- 
stimmter 
Empfänger. 
316 
88. 
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe werden befördert: alle durch 
Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschyitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, 
Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren ver- 
vielfältigten Gegenstände, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung 
mit der Briefpost geeignet sind. Wegen der zulässigen schriftlichen Aenderungen und Zusätze 
siehe unter X Briefe dürfen den Drucksachen nicht beigefügt sein. 
II! Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die durch ver- 
schiedene nach einander angewendete Vervielfältigungsverfahren (I), z. B. theils durch Buch- 
druck, theils durch Hektographie, hergestellt sind. 
III! Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die mittelst 
des Durchdrucks, der Kopirpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke. 
I' Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger oder als 
außergewöhnliche Beilagen der Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, 
eingeliefert werden. 
Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband 
oder umschnürt oder in einem offenen Umschlag oder aber in einfacher Weise zusammen- 
gefaltet eingeliefert werden, sodaß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band 2c. 
können auch Bücher, gleichviel ob gebunden oder geheftet, versendet werden. 
VI Drucksachen in Rollenform dürfen 75 Centimeter in der Länge und 10 Centi- 
meter im Durchmesser nicht überschreiten. 
VII Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen die 
Größe der Formulare zu Postpacketadressen nicht wesentlich überschreiten und nicht die Be- 
zeichnung „Postkarte“ tragen. Gedruckte 2c. Karten mit dieser Bezeichnung unterliegen den 
Vorschriften im § 7. 
VIII Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift 
enthalten. 
IX Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen 
Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Drucksachen mit Geschäftspapieren und 
Waarenproben siehe § 11. 
X Es ist zulässig: 
1. auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel sowie mit 
höchstens 5 Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glück- 
wünsche, Danksagungen, Beileidsbezeugungen oder andere Höflichkeitsformeln 
handschriftlich hinzuzufügen;
	        
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