Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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XVI Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, 
auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie ans mehreren 
Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurück— 
weisung solcher Beilagen befugt, die nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer 
sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
XVII Das Porto für Drucksachen, die als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur 
Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ⅛8 Pf. Ein bei Berechnung 
des Gesammtbetrage sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen Falles auf eine 
durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
9. 
I Als Geschäftspapiere sind zugelassen: alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder 
theilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschaft einer eigentlichen 
und persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffentlichen Beamten aufgenommene 
Urkunden jeder Art, Frachtbriefe oder Ladescheine, Rechnungen, Onittungen auf gestempeltem 
oder ungestempeltem Papiere, die verschiedenen Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, 
Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher Verträge, gleichviel ob auf gestempeltem oder 
ungestempeltem Papiere geschrieben, handschriftliche Partituren oder Notenblätter, die abge- 
sondert versendeten Manuskripte von Werken oder Zeitungen, korrigirte Schülerarbeiten mit 
Ausschluß jeglichen Urtheils über die Arbeit, Militärpässe, Lohn-, Dienst= oder Arbeitsbücher rc. 
II Geschäftspapiere unterliegen, was Form und äußere Beschaffenheit betrifft, den für 
Drucksachen geltenden Vorschriften (§ 8). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Geschäfts- 
papiere“ enthalten. 
III Geschäftspapiere, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht 
befördert. 
IV Geschäftspapiere müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des 
Orts- und Nachbarortsverkehrs (§ 37): 
bis 250 Gramm einschließlich 10 Pf., 
über 250 „ 500 „ ,,........ 20 „ 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 30 „ 
Unfrankirte Geschäftspapiere gelangen nicht zur Absendung. 
V 1 Für unzureichend frankirte Geschäftspapiere wird dem Empfänger das Doppelte des 
Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennig- 
summe aufwärts. 
I Wegen Vereinigung von Geschäftspapieren mit Drucksachen und Waarenproben 
siehe § 11. 
50 
Geschäfts- 
papiere.
	        
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