Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 18. 339 
Den Laudbriefträgern dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Post- 
anstalt oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben werden: 
gewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen, 
Postanweisungen, 
gewöhnliche und einzuschreibende Packete, 
Nachnahmesendungen und 
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage von 800 Mark. 
Zur Mitnahme von Packeten sind die Landbriefträger zu Fuß nur insoweit verpflichtet, 
als die Packete geschützt untergebracht werden können und Unzuträglichkeiten für die Be- 
förderung oder Bestellung der sonstigen Sendungen nicht zu besorgen sind. 
Von den Landbriefträgern werden auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf 
Zeitungen angenommen. 
I Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch mit sich, in 
welches er die von ihm angenommenen Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe, 
Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen, die zur Frankirung dieser 
Sendungen baar entrichteten Beträge sowie die angenommenen Bestellungen auf Zeitungen 
nebst den ihm hierfür übergebenen Geldbeträgen einzutragen hat. Ein Annahmebuch führt 
auch jeder zur Annahme gewöhulicher Packete ermächtigte Packetbesteller mit sich. Der Ein- 
lieferer oder Auftraggeber ist berechtigt, sich das Annahmebuch vorzeigen zu lassen, um sich 
von den Eintragungen zu überzeugen, auch kann er die Eintragungen selbst bewirken. 
V. Die Einlieferungsbescheinigungen, soweit solche über die vom Packetbesteller oder 
Landbriefträger angenommenen Sendungen zu ertheilen sind, sowie die Onittungen über die 
vom Landbriefträger angenommenen Zeitungsgelder werden erst durch die Postanstalt aus- 
gestellt und dem Einlieferer 2c., wenn möglich beim nächsten Bestellgang, überbracht. 
VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellgängen eingesammelten porto- 
pflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2½ Kilogramm einschließlich, Postanweisungen 
und Briefe mit Werthangabe (Ul) ist, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die 
Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer anderen Postanstalt bestimmt sind, 
außer dem Porto und den sonstigen Gebühren eine Nebengebühr von 5 Pf., für Packete 
von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm eine solche von 20 Pf. im Voraus zu entrichten. 
VII Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellfahrten eingesammelten gewöhn- 
lichen Packete (III) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Erhebung, 
die im Voraus zu entrichten ist. 
VIII Bei den Posthilfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und bei denjenigen 
Posthilfstellen, welche zur Annahme von Packeten ermächtigt sind, auch gewöhnliche Packete 
eingeliefert werden. Die Annahme von Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe
	        
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