Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Zeit der 
Einlieferung. 
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und von Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen der Posthilfstelle. 
Es können jedoch derartige Sendungen in dem unter Ill festgesetzten Umfange bei der Post- 
hilfstelle zur Weitergabe an den Landbriefträger niedergelegt werden. Diese Niederlegung 
ist aber lediglich Vertrauenssache der Absender gegenüber dem Inhaber der Posthilfstelle. 
Die Haftpflicht der Postverwaltung beginnt erst mit erfolgter Ablieferung der Sendungen 
an den Landbriefträger. Die eingelieferten Packete sowie die niedergelegten Einschreibsendungen, 
Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen hat der Inhaber der Posthilfstelle so- 
gleich in sein Annahmebuch einzutragen, wovon sich der Einlieferer überzeugen kann; dieser 
ist auch zur Eintragung selbst befugt. 
Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthilfstelle wird keine Nebengebühr 
erhoben. 
30. 
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Schalterdienststunden und, 
wenn die Sendung mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert werden soll, vor der 
Schlußzeit dieser Post geschehen. 
I! Die Postschalterdienststunden werden nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse fest- 
gesetzt und durch die bei den Postanstalten aushängenden Postberichte zur Kenntniß des 
Publikums gebracht. 
III! Als Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten 
gelten in der Regel die nachbezeichneten Fristen vor dem planmäßigen Abgange der Post: 
1. für gewöhnliche Briefe und Postkarten 
eine viertel bis eine halbe Stunde; 
2. für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben 
eine halbe bis eine Stunde; 
3. für einzuschreibende Briefsendungen 
eine viertel bis eine halbe Stunde; 
4. für alle anderen Gegenstände 
eine Stunde. 
IV Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorbezeichneten 
Fristen wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Schluß- 
zeiten angemessen verlängert werden. Das Gleiche gilt im Einzelfalle bei gleichzeitiger Ein- 
lieferung größerer Mengen von Sendungen durch denselben Absender. 
In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten um 
so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt nach dem 
Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhof überzuladen
	        
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