Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 18. 343 
III Der Beamte, welcher die Herstellung der Verpackung eꝛc. oder die Feststellung des 
Inhalts bewirkt, muß thunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Der Beamte und der Zeuge 
haben den über den Hergang auf der Sendung niederzuschreibenden Vermerk oder die darüber 
aufzunehmende Verhandlung zu unterzeichnen. 
Ir Beim Eingange von Briefen mit Werthangabe und Packeten, die nach den vor- 
stehenden Bestimmungen anderweit verschlossen worden sind, ist der Empfänger davon in 
Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, sich zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines 
Postbeamten im Postdienstzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist einzufinden. Etwaige 
Erinnerungen, die der erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt 
erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. 
Leistet der Empfänger dem Ersuchen keine Folge oder verzichtet er ausdrücklich auf Eröffnung 
der Sendung, so erfolgt deren Bestellung und Aushändigung in gewöhnlicher Weise. 
V Sendungen mit Drucksachen, Geschäftspapieren oder Waarenproben zum Zwecke der 
Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die 
Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. 
VI Wenn eine Sendung in Folge mangelhafter Verpackung postamtlich neu verpackt 
werden muß, so werden die Kosten vom Empfänger oder, wenn von diesem keine Zahlung 
zu erlangen ist, vom Absender eingezogen. 
8 36. 
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände dem Empfänger Bestellung 
. und Bestellge- 
ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: bühren. 
1. im Ortsbestellbezirk 
a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen; 
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete; 
c) auf Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl. 3 000 Mark; 
d) auf Postaufträge; 
e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen; 
l) auf Ablieferungsscheine und Postpacketadressen zu Sendungen mit Werthangabe, 
die nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowie auf Postpacketadressen zu zoll- 
pflichtigen Packeten; 
2. im Landbestellbezirk 
a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen; 
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete, soweit sie im Einzelnen nicht über 
5 Kilogramm wiegen und in der Landbriefträgertasche untergebracht oder durch 
anderweitige Vorkehrungen gegen Nässe r2c. geschützt werden können; 
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