Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M  IS.  351

gelten  die  Vorschriften  des  8  39  III.  Die  Aushändigung  erfolgt  innerhalb  der  Postschalterdienststunden.
  Die  Postbehörde  ist  berechtigt,  anzuordnen,  daß  dieselbe  Person  sich  höchstens
zur  Empfangnahme  der  für  drei  Abholer  eingegangenen  Postsendungen  melden  darf.

Die  Abholung  von  Postsendungen  bei  Poshilfstellen  ist  ohne  Abgabe  einer  schriftlichen
Abholungserklärung  gestattet.

II  Wenn  in  der  Aufschrift  von  Postsendungen  außer  dem  eigentlichen  Empfänger  1.
eine  zweite  Person  B.  derart  benannt  ist,  daß  nach  S  39  IV  und  VIII  die  Aushändigung
auch  an  B.  erfolgen  darf,  so  findet  auf  diese  Sendungen  eine  von  B.  für  seine  eigenen
Postsachen  gegebene  Abholungserklärung  ohne  Weiteres  Anwendung.  Dasselbe  gilt  für  gewöhnliche
  Briefsendungen  und  gewöhnliche  Packete,  wenn  ein  Gasthof  als  Wohnung  genannt
ist  und  der  Gastwirth  zu  den  Abholern  gehört.

III  Insoweit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  von  gewöhnlichen  Packeten,  von  eingeschriebenen
  Packeten,  von  Sendungen  mit  Werthangabe  oder  von  Geldbeträgen  zu  Postanweisungen
  übernommen  hat,  sind  bezüglich  der  Bestellung  oder  Abholung:

a)  die  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Packete  sowie  die  Packete  mit  Werthangabe
nebst  den  Postpacketadressen  sowie  etwaigen  Ablieferungsscheinen,
b)  die  Briefe  mit  Werthangabe  nebst  den  Ablieferungsscheinen,
c)  die  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen,  gleichviel  ob  diese  dem  Empfänger
baar  ausgezahlt  oder  auf  sein  Girokonto  der  Reichsbank  überwiesen  werden,
je  als  eine  zusammengehörige  Sendung  anzusehen.

IV  Die  mit  den  Posten  ankommenden  gewöhnlichen  Briefsendungen  müssen  für  die
Abholer  spätestens  eine  halbe  Stunde  nach  der  Ankunft  zur  Ausgabe  gestellt  werden,  vorausgesetzt,
  daß  die  Abholungszeit  in  die  Schalterdienststunden  fällt.  Eine  Verlängerung  jener
Frist  ist  nur  mit  Genehmigung  der  obersten  Postbehörde  zulässig.

V.  Bei  eingeschriebenen  Briefsendungen  und  Briefen  mit  Werthangabe  wird  zunächst
nur  der  Ablieferungsschein,  bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Packeten  sowie  bei  Packeten
mit  Werthangabe  zunächst  nur  die  Postpacketadresse  oder  der  etwaige  Ablieferungsschein  an
den  Abholer  verabfolgt.  Bei  Postanweisungen  wird  zunächst  nur  die  Postanweisung  ohne
den  Betrag  dem  Abholer  ausgehändigt.

VI  Die  Bestellung  erfolgt,  der  abgegebenen  Erklärung  des  Empfängers  ungeachtet,
durch  Boten  der  Postanstalt:  ·

1.  wenn  der  Absender  die  Eilbestellung  verlangt  hat;
2.  wenn  es  auf  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  oder  auf  die
Vorzeigung  von  Postaufträgen  ankommt;
3.  wenn  es  sich  um  Einschreibsendungen,  Postanweisungen  und  Sendungen  mit  Werth—
angabe  handelt,  die  vom  Absender  mit  dem  Vermerk  „Eigenhändig“  verschen  sind;
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