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gelten die Vorschriften des 8 39 III. Die Aushändigung erfolgt innerhalb der Postschalterdienststunden.
Die Postbehörde ist berechtigt, anzuordnen, daß dieselbe Person sich höchstens
zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf.
Die Abholung von Postsendungen bei Poshilfstellen ist ohne Abgabe einer schriftlichen
Abholungserklärung gestattet.
II Wenn in der Aufschrift von Postsendungen außer dem eigentlichen Empfänger 1.
eine zweite Person B. derart benannt ist, daß nach S 39 IV und VIII die Aushändigung
auch an B. erfolgen darf, so findet auf diese Sendungen eine von B. für seine eigenen
Postsachen gegebene Abholungserklärung ohne Weiteres Anwendung. Dasselbe gilt für gewöhnliche
Briefsendungen und gewöhnliche Packete, wenn ein Gasthof als Wohnung genannt
ist und der Gastwirth zu den Abholern gehört.
III Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von gewöhnlichen Packeten, von eingeschriebenen
Packeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbeträgen zu Postanweisungen
übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung oder Abholung:
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete sowie die Packete mit Werthangabe
nebst den Postpacketadressen sowie etwaigen Ablieferungsscheinen,
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den Ablieferungsscheinen,
c) die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem Empfänger
baar ausgezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden,
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen.
IV Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefsendungen müssen für die
Abholer spätestens eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt,
daß die Abholungszeit in die Schalterdienststunden fällt. Eine Verlängerung jener
Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig.
V. Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst
nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten sowie bei Packeten
mit Werthangabe zunächst nur die Postpacketadresse oder der etwaige Ablieferungsschein an
den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne
den Betrag dem Abholer ausgehändigt.
VI Die Bestellung erfolgt, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet,
durch Boten der Postanstalt: ·
1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat;
2. wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder auf die
Vorzeigung von Postaufträgen ankommt;
3. wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen und Sendungen mit Werth—
angabe handelt, die vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ verschen sind;
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