Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

18S. 361 
II Bei Posten, deren Abgang vom Eintreffen anschließender Posten oder Eisenbahnzüge 
abhängig ist, kann die Abfahrtszeit nur mit Bezug auf die Zeit des Eintreffens dieser 
Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst 
frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen. 
III Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die 
Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung 
unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen einen bestimmten Platz zu wählen. 
IV Personen, welche sich an Haltestellen gemeldet haben und ausgenommen worden 
sind, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt erhalten und haben das 
Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Postschaffner 
oder Postillon zu entrichten. 
§ 654. 
I Das Personengeld wird nach den von der Postverwaltung bestimmten und für jeden Hrunhsäbeuer 
Postkurs durch den Postbericht (§ 30 lI) bekannt gegebenen Sätzen erhoben. erhebung. 
II Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seitenkurse 
fortsetzen, so kann er nur bis zu dem Endpunkt oder bis zu dem Uebergangspunkte des 
Kurses einen Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von neuem 
melden, sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des Personengeldes getroffen sind. 
III Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten 
Postanstalt ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Fahrschein für die weitere 
Reise zu lösen. 
IV. Für ein Kind im Alter bis zu vier Jahren wird Personengeld nicht erhoben, wenn 
es keinen besonderen Wagenplatz einnimmt, sondern auf dem Schooße einer erwachsenen 
Person, unter deren Obhnt es reist, mitgenommen wird. 
V Für Kinder im Alter von mehr als vier Jahren wird das volle Personengeld 
erhoben. Nimmt jedoch eine Familie einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur 
eine Sitzbank ganz ein, so kann sie ein Kind bis zum Alter von zehn Jahren unentgeltlich 
und zwei Kinder bis zu diesem Alter für das einfache Personengeld mitnehmen, wenn sic 
sich mit den Kindern auf die von ihr bezahlten Sitzplätze beschränkt. Diese Vergünstigung 
kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen nur insoweit zugestanden werden, 
als auf die Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
ä55. 
1 Das Personengeld wird erstattet, wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Erstattung von 
Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Versonengeld. 
55“
	        
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