Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

18. 365 
Iy Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der 
Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen, 
können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — von der Postanstalt, 
unterwegs von dem Postschaffuer oder Postillon, von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen 
und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben 
solche Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen; sie gehen des bezahlten 
Personengeldes und des etwaigen Uleberfrachtportos verlustig. 
Abschnitt III. 
Extrapostbeförderung. 
8 63. 
1 Die Gestellung von Extrapostpferden kann nur auf denjenigen Straßen verlangt Allgemeine 
werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extrapostpferden westh 
zu befördern. 
II Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung 
von Extrapostpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäcke. 
III Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei denen die Beförderung von 
Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von 
einer Person begleitet und beaufsichtigt werden und ihre Beförderung nicht mit Gefahr 
oder Nachtheil verbunden ist. 
IV Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der 
Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
8 64. 
I An Pferdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für jedes Kilometer 20 Pf. zu zahlen. Zahlungssätze. 
II Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens 
für das Kilometer 10 Pf. 
III Größere als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht 
verpflichtet. 
IV Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu be- 
nutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abkommen 
mit dem Posthalter erlangen, der den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt und dessen 
Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des leeren Wagens auf seine Kosten zu 
bewirken.
	        
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