Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Im Falle der Vorausbezahlung werden Pferdegeld, Wagengeld, Bestellgebühr und 
Wege= 2c. Abgaben von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, für welche 
der Reisende es wünscht, erhoben, Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn der Reisende 
auch dieses vorausbezahlen will. Das Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da 
bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert wird oder wo der Posthalter für 
die Erleuchtung des Wagens sorgt. 
VI Wenn der Reisende den Weg, für welchen die Vorausbezahlung stattgefunden hat, 
unterwegs verläßt oder auf einer Zwischenstation die Reise einstellt, so wird ihm das zuviel 
bezahlte Extrapostgeld ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, von der 
Postanstalt an dem Orte, wo er seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm 
ertheilten Ouittung (II und gegen Empfangsbescheinigung erstattet. 
66. 
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und Wagen sowie Bespannung. 
nach dem Umfang und dem Gewichte der Ladung. 
II Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte Anzahl 
Pferde nicht ausreichend, so ist dies zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem 
dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Einigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der 
Postanstalt die Entscheidung zu und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem 
Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerde bei der Ober-Post- 
direction, sein Bewenden. 
III Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. 
867. 
1 Sind die Pferde und Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt bereit Abfertigung. 
gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
II Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft angeschirrt 
stehen und auf Stationen, wo die Posthalterei über 200 Schritte vom Posthaus entfernt 
liegt, in dessen Nähe aufgestellt werden. 
III! Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei 
vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen ver- 
wendet, so tritt dieser Frist noch soviel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Verladung 
des Reisegepäcks erforderlich ist. 
Iy Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn 
der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde und, wenn ein 
Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde weiterbefördert werden.
	        
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