Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 20. 389 
8 16. 
Beim Uebergange des Anwesens eines Vereinsmitgliedes an einen dem Vereine nicht 
angehörenden Besitzer ist der letztere berechtigt, das Versicherungsverhältniß ohne Zahlung 
einer Beitrittsgebühr, jedoch unter Haftung für die Zahlungsrückstände des Vorbesitzers, für 
die mit dem Anwesen übergebenen Pferde fortzusetzen. 
Will der neue Besitzer von diesem Rechte Gebrauch machen, so hat er die Besitz- 
änderung und die Absicht, das Versicherungsverhältniß fortzusetzen, binnen 8 Tagen nach 
dem Besitzwechsel dem Vereinsausschusse anzuzeigen, in welchem Falle die Versicherung als 
nicht unterbrochen gilt. 
Im Falle des Todes eines Vereinsmitgliedes gehen die Rechte, Pflichten und etwaigen 
Zahlungsrückstände aus der Versicherung auf jene Personen über, welche die versicherten 
Pferde im Erbgange erworben haben. Ueber die Besitzänderung ist dem Vereinsausschusse 
binnen 8 Tagen Anzeige zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann der Ausschuß, 
vorbehaltlich der Beschwerde nach § 13 Abs. 5, mit Ordnungsstrafen bis zum Betrage 
von 3 Mark ahnden. 
Der Eintritt des neuen Besitzers sowie der Erben (Abs. 1 und 3) kann auf Grund 
des § 5 vom Vereinsausschusse versagt werden. Die Versagung kann auch dann eintreten, 
wenn die genannten Personen nicht ihren gesammten im Vereinsbezirke befindlichen Pferde- 
bestand (§ 2 Abs. 2) beim Vereine versichern. Gegenüber dem abweisenden Beschlusse sind 
die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 maßgebend. 
* 17. 
Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. November. « 
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur im Monate Oktober erklärt werden und ist 
erst für das nächstfolgende Versicherungsjahr wirksam. 
Ausgetretene Vereinsmitglieder verlieren vom nächstfolgenden Versicherungsjahre an, 
ausgeschlossene Vereinsmitglieder dagegen sofort mit dem rechtswirksamen Beschlusse über die 
Ausschließung alle Rechte und Ansprüche an den Verein und dessen Vermögen. 
III. Angeige. Erhebung und Festsetzung des Schadens. Thierärztliche Gehandlung. Tädtung 
von Pferden in Folge von Unbrauchbarkeit. 
18. 
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, Krankheiten, Unfälle und Todesfälle versicherter 
Pferde sobald als thunlich dem Vorsitzenden des Ausschusses oder dessen Stellvertreter, in 
deren Abwesenheit einem Ausschußmitgliede, anzuzeigen.
	        
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