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§ 1.
Für die Prüfung und Verbescheidung der Beschwerden gegen die Entscheidungen der
Berufungskommissionen in Einkommensteuer-, Kapitalrentensteuer= und Gewerbsteuerangelegen-
heiten wird bei dem Staatsministerium der Finanzen eine Kommission gebildet, welche die
Bezeichnung
„Oberberufungskommission für Steuersachen“
führt.
Dieselbe besteht in Gemäßheit des Art. 56 des Einkommensteuergesetzes vom 9. Juni
1899 aus einem Vorsitzenden, vier ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern. Für
den Vorsitzenden, sowie für jedes der ständigen Mitglieder wird ein Stellvertreter bestimmt.
Der Kommission wird ein beeideter Schriftführer beigegeben.
§ 2.
Wegen der Beiziehung von Sachreferenten anderer Ministerien (Art. 56 Absatz 4
des Einkommensteuergesetzes vom 9. Juni 1899) hat auf jeweilige Anregung des Vor-
sitzenden das Staatsministerium der Finanzen das Erforderliche zu veranlassen.
§ 3.
Auf Grund der nach Art. 56 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes vom 9. Juni 1899
von den Landräthen vorgenommenen Wahlen wird durch das Staatsministerium der Finanzen
die Liste der nichtständigen Mitglieder und die Reihenfolge, in welcher sie an den Sitzungen
theilzunehmen haben, für die jeweilige vierjährige Wahlperiode festgestellt.
Im Falle des Ausscheidens eines nichtständigen Mitgliedes hat an dessen Stelle einer
der in dem betreffenden Regierungsbezirke gewählten beiden Ersatzmänner und zwar nach
der durch die Landräthe bei der Wahl bestimmten Reihenfolge zu treten.
Erledigt sich innerhalb der vierjährigen Wahlperiode die Stelle eines Ersatzmannes, so
ist bei der nächsten Landrathsversammlung auf Anregung der einschlägigen Regierung, Kammer
des Innern, eine Ergänzungswahl vorzunehmen und hiebei wegen der Reihenfolge, in welcher
die Ersatzmänner für den Rest der Wahlperiode an Stelle der nichtständigen Mitglieder
einzurücken haben, Bestimmung zu treffen.
84.
Die Anberaumung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden. Bei der Einberufung der
nichtständigen Mitglieder hat sich derselbe an die nach § 3 Absatz 1 festgesetzte Reihenfolge
zu halten. Wenn indeß ein Mitglied behindert und die Einberufung des in der Liste
nächstfolgenden Mitgliedes wegen Kürze der Zeit nicht mehr thunlich erscheint, so ist es dem
Vorsitzenden gestattet, ein anderes Mitglied einzuberufen.