Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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§ 1. 
Für die Prüfung und Verbescheidung der Beschwerden gegen die Entscheidungen der 
Berufungskommissionen in Einkommensteuer-, Kapitalrentensteuer= und Gewerbsteuerangelegen- 
heiten wird bei dem Staatsministerium der Finanzen eine Kommission gebildet, welche die 
Bezeichnung 
„Oberberufungskommission für Steuersachen“ 
führt. 
Dieselbe besteht in Gemäßheit des Art. 56 des Einkommensteuergesetzes vom 9. Juni 
1899 aus einem Vorsitzenden, vier ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern. Für 
den Vorsitzenden, sowie für jedes der ständigen Mitglieder wird ein Stellvertreter bestimmt. 
Der Kommission wird ein beeideter Schriftführer beigegeben. 
§ 2. 
Wegen der Beiziehung von Sachreferenten anderer Ministerien (Art. 56 Absatz 4 
des Einkommensteuergesetzes vom 9. Juni 1899) hat auf jeweilige Anregung des Vor- 
sitzenden das Staatsministerium der Finanzen das Erforderliche zu veranlassen. 
§ 3. 
Auf Grund der nach Art. 56 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes vom 9. Juni 1899 
von den Landräthen vorgenommenen Wahlen wird durch das Staatsministerium der Finanzen 
die Liste der nichtständigen Mitglieder und die Reihenfolge, in welcher sie an den Sitzungen 
theilzunehmen haben, für die jeweilige vierjährige Wahlperiode festgestellt. 
Im Falle des Ausscheidens eines nichtständigen Mitgliedes hat an dessen Stelle einer 
der in dem betreffenden Regierungsbezirke gewählten beiden Ersatzmänner und zwar nach 
der durch die Landräthe bei der Wahl bestimmten Reihenfolge zu treten. 
Erledigt sich innerhalb der vierjährigen Wahlperiode die Stelle eines Ersatzmannes, so 
ist bei der nächsten Landrathsversammlung auf Anregung der einschlägigen Regierung, Kammer 
des Innern, eine Ergänzungswahl vorzunehmen und hiebei wegen der Reihenfolge, in welcher 
die Ersatzmänner für den Rest der Wahlperiode an Stelle der nichtständigen Mitglieder 
einzurücken haben, Bestimmung zu treffen. 
84. 
Die Anberaumung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden. Bei der Einberufung der 
nichtständigen Mitglieder hat sich derselbe an die nach § 3 Absatz 1 festgesetzte Reihenfolge 
zu halten. Wenn indeß ein Mitglied behindert und die Einberufung des in der Liste 
nächstfolgenden Mitgliedes wegen Kürze der Zeit nicht mehr thunlich erscheint, so ist es dem 
Vorsitzenden gestattet, ein anderes Mitglied einzuberufen.
	        
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