Fseh- und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich BVayern.
21.
München, den 20. April 1900.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 14. April 1900, die Bildung, das Verfahren und den Geschäftszgang
der Oberberufungskommission für Steuersachen betreffend. — Bekanntmachung vom 14. April 1900,
gänzung der Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern betreffend.
Nr. 8519.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Bildung, das Verfahren und den Geschäftsgang
der Oberberufungskommission für Steuersachen betreffend.
Im Namen Beiner Majestät des Königs.
Titpoly!,
von Gottes Gnaden Küniglicher Prinj Ton Layern,
Negent.
Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Bezug auf die Bestimmungen in Art. 55
und 56 des Einkommensteuergesetzes vom 9. Juni 1899, Art. 23 des Kapitalrentensteuergesetzes
vom 9. Juni 1899 und Art. 55 des Gewerbstenergesetzes vom 9. Juni 1899
zu verordnen, was folgt:
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