Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

.W21.  403

§  5.

Die  Verfügungen  über  die  Vorbereitung  und  Vertheilung  der  Geschäfte  werden  durch
den  Vorsitzenden  getroffen.  Durch  denselben  ist  insbesondere  für  jede  der  einlaufenden  Beschwerden
  ein  Berichterstatter  zu  bestimmen,  wobei  jedoch  die  nichtständigen  Mitglieder  außer
Betracht  zu  bleiben  haben.

Die  Oberberufungskommission  entscheidet  auf  Grund  des  von  den  Vorinstanzen  erhobenen
  beziehungsweise  nach  Maßgabe  des  folgenden  Absatzes  ergänzten  Sachverhaltes.

Behufs  Vervollständigung  des  Aktenmaterials  können  Ergänzungen  und  Erhebungen
sowohl  von  der  Oberberufungskommission  beschlossen,  als  auch  schon  vor  dem  jeweiligen  Zusammentritte
  der  Oberberufungskommission  von  dem  Vorsitzenden  veranlaßt  werden.  Wegen
des  Vollzuges  solcher  Ergänzungen  und  Erhebungen  ist  durch  das  Staatsministerium  der
Finanzen  das  Erforderliche  vorzukehren.  Eine  mündliche  Vertretung  der  Beschwerde  durch
den  Beschwerdeführer  oder  dessen  Bevollmächtigten  vor  der  Oberberufungskommission  findet
nicht  statt;  es  ist  jedoch  dem  Vorsitzenden  sowie  der  Oberberufungskommission  unbenommen,
die  persönliche  Einvernahme  des  Pflichtigen  zur  Ertheilung  von  Aufschlüssen  anzuordnen.

86.

Der  Vorsitzende  hat  die  Verhandlungen  zu  leiten.  Demselben  obliegt  die  Vereidigung
der  Mitglieder  (Art.  56  Absatz  5  mit  Art.  54  Absatz  3  des  Einkommensteuergesetzes  vom
9.  Juni  1899).

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Die  Abstimmung  erfolgt  in
der  Weise,  daß  zunächst  die  nichtständigen  Mitglieder,  dann  die  von  dem  Staatsministerium
des  Innern  und  hierauf  die  von  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  ernannten  Mitglieder
  ihre  Stimme  abgeben.  Die  Reihenfolge  der  Abstimmung  innerhalb  der  einzelnen
Klassen  richtet  sich  bei  den  nichtständigen  Mitgliedern  nach  dem  Lebensalter,  bei  den  ständigen
Mitgliedern  nach  dem  Dienstalter,  und  zwar  dergestalt,  daß  jeweils  das  jüngere  Mitglied
zuerst  stimmt.  Bei  Stimmengleichheit  hat  der  Vorsitzende  den  Entscheid  zu  geben.

Solange  über  die  Einsteuerung  eines  Mitgliedes  oder  seiner  Verwandten  und  Verschwägerten
  in  auf=  und  absteigender  Linie  oder  bis  zum  dritten  Grade  der  Seitenlinie
berathen  und  abgestimmt  wird,  hat  dasselbe  abzutreten  und  der  Vorsitzende  die  Stimme
des  betreffenden  Mitgliedes  zu  übernehmen.

Abgesehen  von  den  voraufgeführten  Fällen  kommt  dem  Vorsitzenden  ein  Stimmrecht
nicht  zu.

Ergeben  sich  die  in  Absatz  3  bezeichneten  Voraussetzungen  hinsichtlich  der  Person  des
Vorsitzenden,  so  hat  derselbe  abzutreten  und  die  Führung  des  Vorsitzes  einem  der  ständigen
Mitglieder  zu  übertragen.