Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

.W21. 403 
§ 5. 
Die Verfügungen über die Vorbereitung und Vertheilung der Geschäfte werden durch 
den Vorsitzenden getroffen. Durch denselben ist insbesondere für jede der einlaufenden Be- 
schwerden ein Berichterstatter zu bestimmen, wobei jedoch die nichtständigen Mitglieder außer 
Betracht zu bleiben haben. 
Die Oberberufungskommission entscheidet auf Grund des von den Vorinstanzen er- 
hobenen beziehungsweise nach Maßgabe des folgenden Absatzes ergänzten Sachverhaltes. 
Behufs Vervollständigung des Aktenmaterials können Ergänzungen und Erhebungen 
sowohl von der Oberberufungskommission beschlossen, als auch schon vor dem jeweiligen Zu- 
sammentritte der Oberberufungskommission von dem Vorsitzenden veranlaßt werden. Wegen 
des Vollzuges solcher Ergänzungen und Erhebungen ist durch das Staatsministerium der 
Finanzen das Erforderliche vorzukehren. Eine mündliche Vertretung der Beschwerde durch 
den Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten vor der Oberberufungskommission findet 
nicht statt; es ist jedoch dem Vorsitzenden sowie der Oberberufungskommission unbenommen, 
die persönliche Einvernahme des Pflichtigen zur Ertheilung von Aufschlüssen anzuordnen. 
86. 
Der Vorsitzende hat die Verhandlungen zu leiten. Demselben obliegt die Vereidigung 
der Mitglieder (Art. 56 Absatz 5 mit Art. 54 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes vom 
9. Juni 1899). 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Die Abstimmung erfolgt in 
der Weise, daß zunächst die nichtständigen Mitglieder, dann die von dem Staatsministerium 
des Innern und hierauf die von dem Staatsministerium der Finanzen ernannten Mit- 
glieder ihre Stimme abgeben. Die Reihenfolge der Abstimmung innerhalb der einzelnen 
Klassen richtet sich bei den nichtständigen Mitgliedern nach dem Lebensalter, bei den ständigen 
Mitgliedern nach dem Dienstalter, und zwar dergestalt, daß jeweils das jüngere Mitglied 
zuerst stimmt. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Entscheid zu geben. 
Solange über die Einsteuerung eines Mitgliedes oder seiner Verwandten und Ver- 
schwägerten in auf= und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie 
berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten und der Vorsitzende die Stimme 
des betreffenden Mitgliedes zu übernehmen. 
Abgesehen von den voraufgeführten Fällen kommt dem Vorsitzenden ein Stimmrecht 
nicht zu. 
Ergeben sich die in Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Person des 
Vorsitzenden, so hat derselbe abzutreten und die Führung des Vorsitzes einem der ständigen 
Mitglieder zu übertragen.
	        
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