Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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h)  Berichtigung  der  Kosten.

Der  Absender  einer  Depesche  muß  sämmtliche  Kosten,  mit  Ausnahme  des  Bestell
geldes,  bei  der  Absendung  bezahlen.  Können  dieselben  von  der  absendenden  Postanstalt
nicht  genau  angegeben  werden,  so  muß  ein  angemessener  Geldbetrag  hinterlegt  und  die
Feststellung  des  Kostenbetrags  bis  zur  Rückkunft  des  Estafettenpasses  ausgesetzt  werden-Die
  Kosten  für  Estafetten  von  Mitgliedern  des  Königlichen  Hauses,  von  Gesandtschaften
und  von  inländischen  Staatsbehörden  können  auf  schriftliches  Verlangen  kreditirt  werden.

65.

Nach=  und  Rücksendung  von  Estafetten-Sendungen.

Für  die  Nach=  oder  Rücksendung  einer  Estafetten-Sendung  mit  gewöhnlicher  Post
kommt  je  nach  der  Beschaffenheit  der  Sendung  Porto  wie  für  nach=  und  zurückzusendende
rekommandirte  Briefe  beziehungsweise  rekommandirte  Packete  (siehe  die  §§.  45  u.  46)  in
Ansatz.

Vierter  Abschnitt.
Beförderung  der  Personen  auf  den  ordentlichen  Posten.
8.  66.
Meldung  zur  Reise.
Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  ordentlichen  Posten  kann  stattfinden:
a)  bei  den  Postanstalten,  oder
b)  bei  den  unterwegs  belegenen  Haltestellen,  welche  von  der  Postdirektion  bezeichnet
  werden.

Bei  den  Postanstalten  kann  die  Meldung  frühestens  acht  Tage  vor  dem  Tage  der
Abreise  und  spätestens  vor  dem  Schlusse  der  Post  für  die  Personenbeförderung  geschehen.

Der  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  tritt  ein:

wenn  im  Hauptwagen  oder  in  den  bereits  gestellten  Beichaisen  noch  Plätze  offen
sind:
fünf  Minuten,  und
wenn  dieses  nicht  der  Fall  ist,  sondern  die  Stellung  von  Beichaisen  erforderlich  wird:
fünfzehn  Minuten
vor  der  festgesetzten  Abgangszeit  der  betreffenden  Post.

Die  Meldung  muß  innerhalb  der  für  den  Geschäftsverkehr  mit  dem  Publikum  bestimmten

  Dienststunden  (8.  33)  geschehen,  kann  aber,  wenn  die  Post  außerhalb  der  Dienst-