Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M  24.  439

Die  Anberaumung  des  zweiten  Wahlganges  erfolgt  sofort,  wenn  das  Ergebniß  des
ersten  bekannt  gegeben  ist,  durch  den  Vorsitzenden.  Sind  bei  der  Wahlverhandlung  zwei
Drittel  der  Wahlberechtigten  oder  mehr  anwesend,  so  kann  die  Anberaumung  des  zweiten
Wahlgangs  durch  Verkündung  erfolgen  und  die  Wahl  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die
erste  stattfinden.  Anderenfalls  hat  eine  neue  Ladung,  und  zwar  für  die  Anwesenden  durch
Verkündung,  für  die  Uebrigen  schriftlich,  nach  Maßgabe  des  8  12  zu  erfolgen.  Der  Vor—
sitzende  kann  in  diesem  Falle  die  Ladungsfrist  auf  eine  Woche  abkürzen.

Die  §§  15  und  16  finden  auch  auf  den  zweiten  Wahlgang  Anwendung.

8  18.

Ueber  jede  Wahlverhandlung  ist  ein  Protokoll  zu  errichten.

Das  Protokoll  soll  den  Hergang  der  Wahl  und  deren  Ergebniß  ersehen  lassen.  Es
soll  insbesondere  ersehen  lassen,  wer  persönlich  und  wer  durch  Uebermittelung  eines  verschlossenen
  Stimmzettels  abgestimmt  hat.

Das  Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  den  von  ihm  zu  seiner  Unterstützung  bei
der  Wahl  berufenen  Notaren  und,  wenn  solche  nicht  berufen  worden  sind,  von  zwei  anderen
erschienenen  Wahlberechtigten  zu  unterschreiben.

–  19.

Nach  Beendigung  der  Wahl  der  Notariatskammermitglieder  wählen  diese  alsbald  aus
ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden,  einen  stellvertretenden  Vorsitzenden,  einen  Schriftführer  und
einen  stellvertretenden  Schriftführer.

§  20.

Ist  die  Neubildung  der  Notariatskammer  nach  Maßgabe  der  §§  13  bis  18  und  des
§  19  vollzogen,  so  erstattet  der  Vorsitzende  der  neuen  Kammer  und  bei  dessen  Verhinderung
der  stellvertretende  Vorsitzende  hierüber  Bericht.

Ebenso  ist  über  jede  Aenderung  im  Bestande  der  Kammer  alsbald  zu  berichten.

Der  Personalbestand  der  Notariatskammern  wird  beim  Beginne  jeder  Wahlperiode  durch
das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  bekannt  gemacht.

§  21.
Das  Amt  der  Vorsitzenden,  Schriftführer  und  Mitglieder  der  Notariatskammer  ist  ein
Ehrenamt  und  wird  unentgeltlich  geführt.  Die  baaren  Auslagen  werden  erstattet.
§  22.
Die  Notariatskammern  führen  ein  Dienstsiegel  und  zwar
1  als  Oblaten=  oder  Lacksiegel  das  Ovalsiegel  der  Klasse  IV,
2.  als  Schwarzdrucksiegel  das  Ovalsiegel  der  Klasse  VIII,
beide  mit  der  Umschrift:
„Notariatskammer  N."