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§ 23.
Aufgehoben sind:
1. die Verordnung über die rechtsrheinischen Notariatskammern vom 2. September 1862;
2. die für die Pfalz maßgebende Verordnung über die Bildung der Notariatskammern
vom 2. nivöse XlII;
3. alle Vorschriften, die zur Abänderung, Ergänzung und Ausführung dieser Verordnungen
ergangen sind.
Die Vorschriften über die Postportofreiheit der Notariatskammern bleiben unberührt.
§ 24.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Gesetz= und Verordnungsblatt
in Kraft. *
Alsbald nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die ersten Neuwahlen für die
Notariatskammern vorzunehmen.
Hiebei obliegt die Anberaumung und Leitung der Wahl in jedem Oberlandesgerichtsbezirke dem
Vorsitzenden derjenigen seitherigen Notariatskammer, in deren Bezirke sich der Sitz des Oberlandesgerichts
befindet. Im Uebrigen finden die Vorschriften des § 11 entsprechende Anwendung.
Die Wahl der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer und stellvertretenden
Schriftführer der Notariatskammern findet, solange nicht das Wahlverfahren
in den nach Artikel 123 Abs. 1 des Notariatsgesetzes festzustellenden Geschäftsordnungen
geregelt ist, noch nach den bisherigen Bestimmungen oder Gebräuchen statt.
Die erste ordentliche Wahlperiode erstreckt sich von dem Inkrafttreten dieser Verordnung
bis zum 31. Dezember 1902.
§ 26.
Für das Recht zur Ablehnung der Wahl nach § 5 Nr. 2, 3 zählt auch die Zeit der
Mitgliedschaft bei einer nach bisherigem Rechte bestehenden Notariatskammer.
§ 27.
Die zur Durchführung dieser Verordnung weiterhin nöthigen Vollzugs- und llebergangsbestimmungen
werden von dem Staatsministerium der Justiz erlassen.
München, den 4. Mai 1900.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Leonrod.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Thelemann.