Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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§  23.
Aufgehoben  sind:

1.  die  Verordnung  über  die  rechtsrheinischen  Notariatskammern  vom  2.  September  1862;

2.  die  für  die  Pfalz  maßgebende  Verordnung  über  die  Bildung  der  Notariatskammern
vom  2.  nivöse  XlII;

3.  alle  Vorschriften,  die  zur  Abänderung,  Ergänzung  und  Ausführung  dieser  Verordnungen
  ergangen  sind.

Die  Vorschriften  über  die  Postportofreiheit  der  Notariatskammern  bleiben  unberührt.

§  24.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  in  Kraft.  *

Alsbald  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  sind  die  ersten  Neuwahlen  für  die
Notariatskammern  vorzunehmen.

Hiebei  obliegt  die  Anberaumung  und  Leitung  der  Wahl  in  jedem  Oberlandesgerichtsbezirke  dem
Vorsitzenden  derjenigen  seitherigen  Notariatskammer,  in  deren  Bezirke  sich  der  Sitz  des  Oberlandesgerichts
  befindet.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  §  11  entsprechende  Anwendung.

Die  Wahl  der  Vorsitzenden  und  stellvertretenden  Vorsitzenden,  Schriftführer  und  stellvertretenden
  Schriftführer  der  Notariatskammern  findet,  solange  nicht  das  Wahlverfahren
in  den  nach  Artikel  123  Abs.  1  des  Notariatsgesetzes  festzustellenden  Geschäftsordnungen
geregelt  ist,  noch  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  oder  Gebräuchen  statt.

Die  erste  ordentliche  Wahlperiode  erstreckt  sich  von  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung

bis  zum  31.  Dezember  1902.
§  26.

Für  das  Recht  zur  Ablehnung  der  Wahl  nach  §  5  Nr.  2,  3  zählt  auch  die  Zeit  der
Mitgliedschaft  bei  einer  nach  bisherigem  Rechte  bestehenden  Notariatskammer.
§  27.
Die  zur  Durchführung  dieser  Verordnung  weiterhin  nöthigen  Vollzugs-  und  llebergangsbestimmungen
  werden  von  dem  Staatsministerium  der  Justiz  erlassen.
München,  den  4.  Mai  1900.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Thelemann.