Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Abs. 2 Antrag auf Ertragsbesteuerung, ferner nach Art. 29 mit 22 An- 
trag auf Stenerbefreiung oder Stenerminderung zu stellen. 
c) Etwaige Geschäfts= oder Werkführer (Art. 17 Abs. 3) oder Pächter (Art. 18 
Abs. 1) sind neben dem Inhaber oder Verpächter des Gewerbes zu benennen. 
d) In der Erklärung ist ferner anzugeben, ob der Anmeldepflichtige in Bayern 
bereits mit Gewerbsteuer angelegt ist und für welches Gewerbe; weiter ist 
in dem Falle, daß sich der Sitz der Geschäftsleitung oder — bei außer- 
bayerischen Unternehmungen — der Wohnsitz des nach Art. 3 Abs. 2 des 
Gesetzes zu bestellenden Vertreters nicht am Betriebsorte des angemeldeten 
Gewerbes oder der angemeldeten Handelsstätte befindet, zu konstatiren, wo 
die Geschäftsleitung ihren Sitz bezw. der Vertreter seinen Wohnsitz hat. 
Wird gleichzeitig der Betrieb mehrerer Gewerbe oder der Betrieb eines 
Gewerbes in mehreren Betriebs-, Handelsstätten 2c. 2c. begonnen, 
so sind bei der Anmeldung in der Gemeinde, in welcher die Geschäfts- 
leitung ihren Sitz oder der zu bestellende Vertreter seinen Wohnsitz hat, 
die sämmtlichen Betriebsorte, sowie die einzelnen Betriebs= und Handels- 
stätten rc. 2e. namhaft zu machen. (Vergl. hiezu Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes 
und § 15 Ziff. I1 der Vollzugsvorschriften vom 27. August 1899, Gesetz- 
und Verordnungs-Batt S. 633). 
e) Wird ein früher ausgeübtes, aber niedergelegtes Gewerbe von der gleichen 
Person innerhalb des Zeitraumes zwischen zwei einander unmittelbar 
folgenden Steuerzielen wieder aufgenommen, so ist dieß in der abzugebenden 
Erklärung zu bemerken. 
f) Bei Uebernahme eines bereits bestehenden Gewerbes ist der Geschäftsvorfahrer 
namhaft zu machen. 
8) Soferne in der betreffenden Gemeinde die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 
der Vollzugsvorschriften vom 27. August 1899 gegeben erscheinen, hat sich die 
Erklärung des Pflichtigen auch auf die Angabe des Religionsbekenntnisses zu 
erstrecken. 
84. 
Die Gemeindebehörde hat innerhalb drei Tagen den Empfang der Anzeigen zu bescheinigen. 
Für diese Bescheinigung hat das auf Beilage II angefügte Formular zur Anwendung 
zu kommen. 
Die Einträge der Gemeindebehörden in die Anmelde-Register sowohl, wie die Be- 
scheinigungen über die Gewerbebetriebsanzeigen sind gebührenfrei (Art. 3 Ziff. 1 und Art. 
231 Ziff. 21 des Gesetzes vom 18. August 1879 über das Gebührenwesen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 11. November 1899).
	        
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