Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

448 
Art. 1. 
Der Kreisgemeinde von Oberbayern wird die Genehmigung ertheilt, zur Deckung der 
Kosten der Errichtung einer Kreis-Irrenanstalt in Eglfing ein Anlehen bis zum Höchst— 
betrage von 5000 000 . aufzunehmen. 
Art. 2. 
Die Verzinsung und Tilgung des aufgenommenen Schuldbetrages hat aus Kreisfonds, 
die Tilgung spätestens mit dem Zeitpunkte des vollständigen Verkaufs des Areals der Kreis— 
Irrenanstalt München zu erfolgen. 
Gegeben zu München, den 17. Mai 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr.v.Crailsheim. Dr.Frhr.v Riedel Dr. Frhr.v. Feilitzsch. Dr.Srhr.v.Ceonrod.Srhr.v. Asch. Dr. v. Candmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
  
Gesetz, die Aufnahme eines Kreisanlehens zur Deckung der Kosten der Erweiterung, Verbesserung 
und Einrichtung der Kreis-Irrenanstalt Karthaus-Priüll betreffend. 
Im Ramen Feiner Majestät des Rönige 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Der Kreisgemeinde der Oberpfalz und von Regensburg wird die Genehmigung ertheilt, 
zur Deckung der Kosten der Erweiterung, Verbesserung und Einrichtung der Kreis-Irren- 
anstalt Karthaus Prüll ein Anlehen bis zum Höchstbetrage von 200000 X aufzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.