Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Art. 2. 
Die Verzinsung und Tilgung des aufgenommenen Schuldbetrages hat aus Kreisfonds, 
die Tilgung vom Jahre 1915 an binnen längstens 6 Jahren zu erfolgen. 
Gegeben zu München, den 17. Mai 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
zn Frhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel.Dr Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. u. Asch. Dr. v. Landmam. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
  
  
Gesetz, die Aufnahme eines Kreisanlehens zur Deckung des Aufwands für Errichtung einer zweiten 
Kreis-Irrenanstalt in Mittelfranken bei Ansbach und für den Neubau eines Küchen= und Werk- 
stättengebäudes bei der Kreis-Irrenanstalt Erlangen betreffend. 
Im Namen Geiner Mojestät des Königs. 
Titpol!. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Der Kreisgemeinde von Mittelfranken wird die Genehmigung ertheilt, zur Deckung 
des Aufwands für Errichtung einer zweiten Kreis-Irrenanstalt bei Ansbach und für den 
Neuban eines Rüchen= und Werkstättengebäudes bei der Kreis-Irrenanstalt Erlangen ein 
Anlehen bis zum Maximalbetrage von 6 300 000-& aufzunehmen.
	        
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