Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 26. 451 
Art. 2. 
Die Verzinsung und Tilgung der aufgenommenen Schuld hat aus Kreisfonds, die 
Tilgung bis längstens 31. Dezember 1935 zu erfolgen. 
Gegeben zu München, den 17. Mai 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Teonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
  
  
Gesetz, die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Landeskultur-Rentenanstalt 
betreffend. 
Im Namen Beiner Mafjestät des Königs. 
Cuitpold, 
von Gottes Gnaden Söniglicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir haben in Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1884, 
die Landeskultur-Rentenanstalt betr. (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 113), nach Ver- 
nehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und 
der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Art. 1 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 
Die für das Königreich Bayern als Staatsanstalt errichtete Landeskultur-Rentenanstalt 
hat den Zweck, die Beschaffung von Kapitalien zur Ausführung von Kulturunternehmungen 
zu erleichtern. 
Zu diesem Behufe werden Schuldverschreibungen (Landeskultur-Rentenscheine) in dem 
jeweils durch Gesetz festgesetzten Maximalbetrag ausgegeben. Diese Schuldverschreibungen 
bilden eine unter verfassungsmäßiger Gewährschaft stehende besondere Staatsschuld.
	        
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