Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 26. 453 
Die nach dem Darlehensnennwerthe festgesetzten Zinsen sind der fortschreitenden Tilgung 
des Darlehens ungeachtet im vollen Betrage während der bestimmten Tilgungszeit fortzube- 
zahlen und dienen, soweit sie mehr betragen als der Zins der Restschuld, zur Tilgung des 
Darlehens, welches durch Entrichtung der Kulturrente bei 3¾ prozentiger Verzinsung in 
58 Jahren, bei 3¼ prozentiger Verzinsung in 52 Jahren und bei 2¾ prozentiger Ver- 
zinsung in 48½⅞ Jahren an Kapital und Zinsen getilgt wird. 
Auf Antrag des Darlehensnehmers kann, bei Wasserversorgungen und Anlagen, welche 
einer rascheren Abnützung unterworfen sind, soll in der Regel bei der Darlehenshingabe ein 
höherer als in Absatz 1 vorgeschriebener jährlicher Tilgungsbetrag und dementsprechend eine 
Abkürzung der Tilgungsperiode von der Kommission festgesetzt werden. 
84. 
Dem Art. 7 wird folgender Satz 3 beigefügt: 
Die Kommission ist befugt, von dem Erfordernisse der Nangausweichung ausnahms- 
weise abzusehen. 
§ 5. 
Dem Art. 8 Abs. 1 wird folgender Satz beigefügt: 
Die Kommission ist befugt, ausnahmsweise von der Einräumung des Vorranges abzusehen. 
§ 6. 
Art. 9 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 
An Gemeinden und unter staatlicher Aufsicht stehende Stiftungen können Darlehen 
ohne Sicherheitsbestellung gewährt werden. 
Bezüglich der Darlehen an Genossenschaften, welche sich auf Grund des Art. 2 des 
Gesetzes über die Bewässerungs= und Entwässerungsunternehmungen zum Zwecke der Boden- 
kultur vom 28. Mai 1852 oder der Art. 14, 15 und 19 des Gesetzes über den Uferschutz 
und den Schutz gegen Ueberschwemmungen vom gleichen Tage gebildet haben, ferner bezüglich 
der Darlehen für Unternehmungen, über deren Ausführung die Gemeindebehörde auf Grund 
des Art. 55 Abs 2 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins, bezw. 
des Art. 40 Abs. 2 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom 29. April 1869 die noth- 
wendigen Anordnungen getroffen und hinsichtlich des hiefür erforderlichen Aufwandes be- 
schlossen hat, sowie für Flurbereinigungen, welche unter Mitwirkung der k Flurbereinigungs- 
kommission durchgeführt werden, gelten folgende besondere Bestimmungen: 
1. Die Darlehen sind in der Regel in höchstens 28 Jahren zurückzubezahlen. 
2. Für die Vertheilung der Kulturrente auf die betheiligten Grundstücke sind bei den 
Bewässerungs= und Entwässerungsgenossenschaften die Bestimmungen des Art. 13 des ein- 
schlägigen Gesetzes vom 28. Mai 1852, bei den Uferschutzgenossenschaften und den Genossen-
	        
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