Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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weiler, Homburg und Rohrbach nach Scheidt bei Saarbrücken für ein Bau= und Einrichtungs- 
kapital im Maximalbetrage von 33561000 M (drei Millionen dreihundert einundfünfzig 
Tausend Mark) einen jährlichen Zinsertrag bis zu 4 Prozent vom Tage der Vollendung 
und Eröffnung der neuen Bahnstrecken bis zum 31. Dezember 1904 zu gewährleisten, oder 
statt dieses Zinserträgnisses einen Ueberschuß der Betriebsrente in einer dem 4prozentigen 
Zins des festgesetzten Bau- und Einrichtungskapitals entsprechenden Höhe sicher zu stellen. 
Erforderlichen Falles ist das bezeichnete Kapital um die Kosten der Geldaufbringung 
zu erhöhen. 
Art. 2. 
Mit der durch vorbezeichnete Haupteisenbahn erfolgenden Verbindung zwischen Alten- 
glan und St. Julian tritt Art. 1. Ziff. 1 und Art. 2. Abs. 2 des Gesetzes vom 
11. Juni 1896, die Herstellung von Eisenbahnen lokaler Bedeutung in der Pfalz betreffend, 
außer Wirksamkeit. 
Art. 3. 
Das Gesetz vom 15. Juni 1898, die pfälzischen Eisenbahnen betreffend, wird dahin 
abgeändert, daß der dort festgesetzte Maximalzinsfuß von 3⅛½ Prozent auf 4 Prozent 
erhöht wird. 
Gegeben zu München, den 16. Juni 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Irhr. v. Miedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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