Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 32. 481 
Nr. 23508. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Form der Eheverträge der Mitglieder des König— 
lichen Hauses und der mit solchen Eheverträgen verbundenen Erbverträge betreffend. 
Im Mamen Seiner Majestät des Königs. 
Cuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Artikel 57 des Einführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuche, des § 189 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit und des Titel I § 2 des Königlichen Familienstatuts vom 5. August 1819 
zu bestimmen, was folgt: 
§ 1. 
Die Eheverträge der Mitglieder des Königlichen Hauses bedürfen der schriftlichen Form 
Das Gleiche gilt für einen Erbvertrag, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde 
verbunden wird. Der Erbvertrag kann durch einen Vertreter auch insoweit geschlossen werden, 
als es sich um Erklärungen des Erblassers handelt. 
Zur schriftlichen Form ist erforderlich und genügend, daß die Vertragschließenden die 
Urkunde eigenhändig unterzeichnen. 
Die schriftliche Form wird durch die Beurkundung des Vertrages durch den Staats- 
minister des Königlichen Hauses und des Aeußern ersetzt. Auf die Beurkundung finden die 
für die notarielle Beurkundung geltenden Vorschriften Anwendung. 
§ 2. 
Die Bestimmung in Titel II § 4 des Königlichen Familienstatuts vom 5. August 1819 
bleibt unberührt. 
München, den 16. Juni 1900. 
Luitpold, 
Prinz von HLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Bever.
	        
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