Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

    
rsetz und Vrrorduuigs Plul 
für das 
Königreich Bayern. 
35. 
München, den 30. Juni 1900. 
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Inhalt: 
Finanzgesetz vom 30. Juni 1900 für die XX V. Finanzperiode 1900 und 1901. 
  
  
Finanzgesetz für die XXV. Finanzperiode 1900 und 1901. 
Im Mamen Seiner Mojestät des Königs. 
Cuitpold, 
don Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Fayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und, soviel die Erhebung 
der direkten Steuern und die Veränderung der indirekten Steuern, dann die Festsetzung der 
Maximalbeträge der Tarife für den Transport auf den Eisenbahnen und der Kanalgebühren 
auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale anlangt, mit Zustimmung der Kammer der Reichs- 
räthe und der Kammer der Abgeordneten, und zwar bezüglich des nachstehenden § 13 Abs. 1 
unter Beobachtung der in § 7 Tit. X der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen, 
über die Staats-Einnahmen und Ausgaben für die XXV. Finanzperiode, nämlich für das 
Jahr 1900 und 1901, beschlossen und verordnen, was folgt: 
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