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Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungs-, dann der Betriebs,
Produktions= und Gewinnungskosten bei den einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel
unüberschreitbar.
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis fest-
gesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden, und hat derselbe die Etats
seines Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten.
Die für die Landbau-Unterhaltungskosten eines jeden Staatsministeriums, ausgeschieden
für die einzelnen Etats derselben, bewilligten Summen sind innerhalb der treffenden Ministerial-
Etats im Bedarfsfalle derart übertragbar, daß die für einen Verwaltungszweig festgesetzten
Etatsbeträge für Landbau-Unterhaltung zu demselben Zwecke bei einem anderen Verwaltungs-
zweige verwendet werden können.
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, die bei dem Etat für Erziehung und Bildung
Ziff. XXI für die verschiedenen Sammlungen, Anstalten und Unternehmungen für Wissen-
schaft, Kunst und Alterthümer in den Etats der Akademien, des Generalkonservatoriums der
wissenschaftlichen Sammlungen des Staates, der Hof= und Staatsbibliothek, der Kunst-
gewerbeschulen, der Gemäldegalerien, des Kupferstich= und Handzeichnungen-Kabinets, sowie
des bayerischen Nationalmuseums bewilligten Summen (ausschließlich der persönlichen Aus-
gaben), soweit sie nicht in der laufenden Finanzperiode zur Verwendung gelangen, auf
spätere Finanzperioden überzutragen und nach Bedarf für Fälle, in welchen größere
Ausgaben nöthig sind, mit den dermalen bereits vorhandenen Aktivresten anzusammeln.
§ 5.
Zur Deckung des Bedarfes der Staatsschuldentilgungs-Anstalt werden nachstehende
Dotationen bestimmt:
I.
Für die allgemeine (alte und neue) Staatsschuld.
1. Zinskassa.
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung aller Gattungen der all-
gemeinen Staatsschuld im Gesammtbetrage von 7 558 850 M sind
a) 1 000 M. Zinsen aus dem Depositum für unerhobene Kapitalien,
b) 9 120 M übrige Aktivzinsen,
) 15 700 „X sonstige Einnahmen,
d) 7 533 030 JX aus dem Reinerträgnisse des Maljaufschlages
zu verwenden.
2. Tilgungskassa.
Zur Tilgung der allgemeinen (alten und neuen) Staatsschuld sind jährlich