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Nr. 3851I.
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die Gewerbstener, hier die
Behandlung der Zu-= und Abgänge an der Gewerbsteuer betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern und fK. Staatsministerium der Finanzen.
Unter Bezugnahme auf den § 32 der Bekanntmachung vom 27. August 1899, den
Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die Gewerbsteuer betreffend, — Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 623 ff. — werden hinsichtlich der Behandlung der Zu= und Abgänge
bei der Gewerbsteuer nachstehende Anordnungen getroffen:
§ 1.
Die gemäß § 8 Abs. 4 der Bekanntmachung vom Heutigen, die Anzeigen über den
Gewerbebetrieb betreffend (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 30 ) für die Rentämter her-
zustellenden Auszüge aus den Gewerbe-Anmelde= und den Gewerbe-Niederlegungs-Registern
sind seitens der Gemeindebehörden dem Rentamte, in dessen Bezirke der Betriebsort sich be-
findet, allmonatlich mitzutheilen.
Dem Ermessen der Regierungsfinanzkammern wird jedoch anheimgegeben, eine quartal-
weise Mittheilung der fraglichen Auszüge an die Rentämter für jene Gemeinden anzuordnen,
rücksichtlich welcher sie solche für genügend erachten.
In welchen Fällen eine sofortige Mittheilung von Auszügen aus den Gewerbe-Anmelde-
Registern stattzufinden hat, ist in § 6 Ziff. 2 gegenwärtiger Vorschriften bestimmt.
Ist das Rentamt, an welches der Auszug aus dem gemeindlichen Register gelangt ist,
zur Einsteuerung des betreffenden Pflichtigen nicht zuständig, so hat dasselbe — erforderlichen
Falls nach Vornahme der gemäß §8 2 und 3 veranlaßten Ergänzungen und Erhebungen
— das zuständige Rentamt unter Anfügung der einschlägigen Aktenstücke von der erfolgten
Anmeldung beziehungsweise Niederlegung ungesäumt zu verständigen. (Vergl. hiezu Art. 23
Abs. 4 und 5, dann Art. 24 des Gesetzes, ferner § 15 Ziff. 1 und II der Vollzugs-
vorschriften vom 27. August 1899).
§ 2.
Soferne die dem Rentamte mitgetheilten Auszüge aus den Anmelde-Registern den für
die Feststellung der Normal= und Betriebsanlage und gegebenen Falls für die Vornahme
der Stenerausscheidung nöthigen Sachverhalt in erschöpfender und glaubwürdiger Weise ent-
halten, hat das Rentamt die Gewerbstener unter Vornahme der etwa veranlaßten Aus-
scheidung mit Wirksamkeit vom nächsten auf die Eröffnung des Betriebs folgenden Steuer-
ziele provisorisch festzusetzen.