Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M2. 39 
Nr. 3851I. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die Gewerbstener, hier die 
Behandlung der Zu-= und Abgänge an der Gewerbsteuer betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern und fK. Staatsministerium der Finanzen. 
Unter Bezugnahme auf den § 32 der Bekanntmachung vom 27. August 1899, den 
Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die Gewerbsteuer betreffend, — Gesetz= und 
Verordnungsblatt S. 623 ff. — werden hinsichtlich der Behandlung der Zu= und Abgänge 
bei der Gewerbsteuer nachstehende Anordnungen getroffen: 
§ 1. 
Die gemäß § 8 Abs. 4 der Bekanntmachung vom Heutigen, die Anzeigen über den 
Gewerbebetrieb betreffend (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 30 ) für die Rentämter her- 
zustellenden Auszüge aus den Gewerbe-Anmelde= und den Gewerbe-Niederlegungs-Registern 
sind seitens der Gemeindebehörden dem Rentamte, in dessen Bezirke der Betriebsort sich be- 
findet, allmonatlich mitzutheilen. 
Dem Ermessen der Regierungsfinanzkammern wird jedoch anheimgegeben, eine quartal- 
weise Mittheilung der fraglichen Auszüge an die Rentämter für jene Gemeinden anzuordnen, 
rücksichtlich welcher sie solche für genügend erachten. 
In welchen Fällen eine sofortige Mittheilung von Auszügen aus den Gewerbe-Anmelde- 
Registern stattzufinden hat, ist in § 6 Ziff. 2 gegenwärtiger Vorschriften bestimmt. 
Ist das Rentamt, an welches der Auszug aus dem gemeindlichen Register gelangt ist, 
zur Einsteuerung des betreffenden Pflichtigen nicht zuständig, so hat dasselbe — erforderlichen 
Falls nach Vornahme der gemäß §8 2 und 3 veranlaßten Ergänzungen und Erhebungen 
— das zuständige Rentamt unter Anfügung der einschlägigen Aktenstücke von der erfolgten 
Anmeldung beziehungsweise Niederlegung ungesäumt zu verständigen. (Vergl. hiezu Art. 23 
Abs. 4 und 5, dann Art. 24 des Gesetzes, ferner § 15 Ziff. 1 und II der Vollzugs- 
vorschriften vom 27. August 1899). 
§ 2. 
Soferne die dem Rentamte mitgetheilten Auszüge aus den Anmelde-Registern den für 
die Feststellung der Normal= und Betriebsanlage und gegebenen Falls für die Vornahme 
der Stenerausscheidung nöthigen Sachverhalt in erschöpfender und glaubwürdiger Weise ent- 
halten, hat das Rentamt die Gewerbstener unter Vornahme der etwa veranlaßten Aus- 
scheidung mit Wirksamkeit vom nächsten auf die Eröffnung des Betriebs folgenden Steuer- 
ziele provisorisch festzusetzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.