Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Artikel 15. 
Die Geschäftsführung der Feldgeschworenen wird durch eine vom k. Staatsministerium 
des Innern im Benehmen mit den k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen zu 
erlassende Dienstanweisung geregelt. 
Artikel 16. 
Die Feldgeschworenen werden durch die Distriktsverwaltungsbehörde auf die Dienstan- 
weisung (Art. 15) und auf die lebenslängliche Bewahrung des Siebenergeheimnisses (Art. 10), 
wo es besteht oder eingeführt wird, mittels Eides verpflichtet. 
Vornahme der Abmarkung 
Artikel 17. 
Zur Vornahme der Abmarkungsgeschäfte sind die betheiligten Grundeigenthümer oder 
deren Vertreter gegen Nachweis zu laden. Die Ladung hat bei Abmarkungsgeschäften der 
gemeindlichen Feldgeschworenen durch den Vorstand der Gemeindebehörde, bei Abmarkungsge- 
schäften der Feldgeschworenen für ausmärkische Bezirke durch ihren Obmann und sonst durch 
die Messungsbehörde oder den beauftragten Geometer zu erfolgen, die sich der Vermittlung 
der Gemeindebehörde bedienen können. 
Erscheinen die Betheiligten nicht, so kann das Abmarkungsgeschäft gleichwohl giltig 
vorgenommen werden. 
Die Kosten eines durch unentschuldigtes Ausbleiben eines Betheiligten vereitelten Termines 
hat der Nichterschienene zu tragen. 
Auf die Folgen des Nichterscheinens ist in der Ladung aufmerksam zu machen. 
Beim Legen oder Untersuchen der geheimen Zeichen haben sich die betheiligten Grund- 
eigenthümer und ihre Vertreter zu entfernen. 
Artikel 18. 
Ueber die Vornahme der Abmarkungsgeschäfte sind Protokolle zu führen. In denselben 
ist die Zeit, der Name und die Eigenschaft der Anwesenden anzugeben und die stattgehabte 
Handlung genau zu beschreiben. Das Protokoll ist von den betheiligten Grundeigenthümern 
oder deren Vertretern, Geometern und Feldgeschworenen zu unterzeichnen. 
Ueber die von den Messungsbehörden und beauftragten Geometern vorgenommenen Ab- 
markungen sind Handrisse zu fertigen, in welchen der Verlauf der abgemarkten Grenze durch 
Maßzahlen festzulegen ist. # 
Die Protokolle und Handrisse der Geometer sind von den Messungsbehörden, die 
Protokolle der gemeindlichen Feldgeschworenen von der Gemeindebehörde und die Protokolle 
der Feldgeschworenen für ausmärkische Bezirke von ihrem Obmanne sorgfältig aufzubewahren.
	        
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