Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W# 37. 565 
kosten= und lastenfrei dem Eisenbahnärar zum Eigenthum überwiesen oder demselben zur 
Bestreitung der Grunderwerbungskosten eine reale Sicherheit geboten sein wird. 
Art. 3. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gestellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Anlehen in gleichem Be- 
trage aufzunehmen. 1 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Banzeit und die Geld- 
aufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Bahnen an hat die Ver- 
zinsung der für dieselben aufgewendeten Summe aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben zu München, den 30. Juni 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim.Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. u. Feilitzsch. Dr. Frhr. v.Leonrod.Trhr. v. Asch. Dr. v. LCandmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Junern: 
Dr. Proebst. 
  
Nr. 14744. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Maul= und Klanenseuche betreffend. 
Kl. Staatsministerinm des Innern. 
Im Hinblicke auf den weiteren Rückgang der Maul= und Klauenseuche unter den 
Viehbeständen in der Schweiz wird die Bestimmung in Ziff. 1 der Ministerial-Bekannt- 
machung vom 19. Mai ds. Is. (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 458) dahin abgeändert,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.