Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Artikel  18.

Die  contrahirenden  Staaten  wollen  auch  ferner  gemeinschaftlich  dahin  wirken,  daß
durch  Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert,  und  der  Befugniß
der  Unrerthanen  des  cinen  Staates,  in  dem  andern  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,  möglchst
  freier  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  contrahirenden  Staaten,  welche  in  dem  Gebiere
eines  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit  suchen,  soll  von  dem
Zeitpunkte  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten  wird,  keine  Abgabe  encrichtet
werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhälenisse  stehenden  eigenen
Unterthanen  unterworfen  sind.  «

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbtreibende,  welche  bloß  fuͤr  das  von  ihnen
betriebene  Geschaͤft  Ankaͤufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern
nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,  wenn  sie  die  Verechtigung
  zu  diesem  Gewerbbetriebe  in  dem  Vereinsstaate,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen  Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher
inländischen  Gewerbetreibenden  oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine  weitere
Abgabe  hiefür  zu  enrrichten  verpflichter  seyn.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen,  zur  Ausübung  des  Handels  und
zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate,  in  jedem  Vereinsstaare  die  Unterthanen  der
übrigen  contrahirenden  Staaten  eben  so,  wie  die  eigenen  Unterthanen  behandelt  werden.

Artikel  19.

Die  Preußischen  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Uncerchanen  sämmtlicher  Vereins-Scaaten,
  gegen  völlig  gleiche  Abgaben,  wie  solche  von  den  Königlich  Preußischen  Unterrhanen
  entrichtet  werden,  offen  stehen;  auch  sollen  die  in  fremden  See=  und  anderen  Handels-Plätzen
  angestellten  Consuln  eines  oder  der  anderen  der  contrahirenden  Sraaten  veranlaßt
werden,  der  Unterthanen  der  übrigen  contrahirenden  Staaten  sich  in  vorkommenden  Fällen
möglichst  mir  Rath  und  Thar  anzunehmen.

Artikel  20.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird,  mittelst  besonderer  Uibereinkunf#,  dem  Zoll-Cartel
  beicreten,  welches  zwischen  den  übrigen  contrahirenden  Theilen,  zum  Schutze  ihres
gemeinschafclichen  Zollsystems  gegen  den  Schleichhandel  und  ihrer  inneren  Berbrauchsabsaben
  gegen  Defraudationen  bereics  abgeschlossen  worden  ist.