Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Waarengeschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außerdem in schwarzem Aufdrucke den Buch— 
staben „W“. Die Marken lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 20, 30, 40, 50, 60, 
80, 90 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500 Mark. 
Müuster 4 — 
2. 
Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen dem Muster 4. Sie sind entweder 
1. 
mit einem Stempelaufdrucke versehen, welcher dem Muster der Reichsstempelmarken 
gleicht, indessen das Wort „ceen“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder 
von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorräthig zu haltende ungestempelte 
Vordrucke des Musters 4 durch Verwendung von Reichsstempelmarken zu dem 
verlangten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuer- 
stelle in ungetheiltem Zustande auf der auf dem Vordrucke bezeichneten Stelle, 
insoweit diese aber ausreichenden Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle 
in der Art aufzukleben, daß bei der späteren Trennung der beiden Theile der 
Schlußnote je eine Hälfte der Marke auf jedem dieser Theile sich befindet, und 
sodaun durch mindestens je einen über die Marke übergreifenden Aufdruck des 
Amtsstempels in schwarzer Farbe sowie durch Eintragung des Tages der Ab- 
stempelung auf jeder Hälfte der Marke zu entwerthen. 
Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Vordrucke tragen auf jedem ihrer beiden Theile 
die gleiche fortlaufende Nummer. 
Mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke werden zum Steuerbetrage von 20, 30, 40, 
60, 80, 90 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 Mark zum Verkaufe gestellt; 
unter Verwendung von Marken gestempelte Vordrucke können zu jedem Steuerbetrage von 
den Steuerstellen hergestellt und verabfolgt werden. 
27. Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Vordrucke des Musters 4 aus- 
gegeben, für welche der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. Die 
Verwendung von Reichsstempelmarken auf diesen seitens der Steuerpflichtigen ist in folgender 
Weise zu bewirken. 
Die Marken sind, soweit die dafür bestimmte Stelle Raum darbietet, auf dieser, im 
Uebrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder Marke 
auf jedem der beiden Theile des Vordrucks sich befindet; die auf dem einen dieser Theile 
befindlichen halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, wie 
die auf dem anderen Theile befindlichen; die Marken dürfen vor der Aufklebung getheilt 
werden. 
In jeder Markenhälfte ist das Datum der Verwendung, und zwar der Tag und 
das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den Vordruck 
bezeichneten Stelle niederzuschreiben. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der 
Monatsbezeichnung mit Buchstaben, sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahres- 
bezeichnung sind zulässig (z. B. 29. Oktbr. 05, 13. Sept. 13). Auch ist es gestattet,
	        
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