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Frachturkunde der vorgeschriebenen Art spätestens vor der Abladung der Güter auszu-
händigen.
67. Die im § 35 des Gesetzes vorgesehene Aufbewahrung der abgabepflichtigen Schrift
stücke liegt bei inländischen Urkunden dem Rheder oder dessen Vertreter, bei ausländischen
Urkunden demjenigen ob, welchem sie bei Ablieferung oder Empfangnahme der Sendung
ausgehändigt werden.
Die Strafverfolgung wegen Verletzung der erwähnten Vorschrift wird gegenüber Per-
sonen, welche die Güterbeförderung nicht als Gewerbe betreiben, von den Stenerbehörden
nur in solchen Fällen einzuleiten sein, in denen besondere Gründe dies gerechtfertigt er-
scheinen lassen.
Zu § 41 des Gesetzes.
68. Für verdorbene Reichsstempelmarken und für Reichsstempelzeichen, mit welchen
demnächst verdorbene Vordrucke oder Werthpapiere versehen sind, kann Erstattung beansprucht
werden, wenn der Schaden mindestens drei Mark beträgt und wenn von den Stempelzeichen,
Vordrucken und Werthpapieren noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden
ist, dem gegenüber durch die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es genigt,
wenn der Werth der gleichzeitig zur Erstattung vorgelegten Stempelzeichen zusammen drei Mark
beträgt, und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädigung der einzelnen Stempelzeichen
durch ein und dasselbe Ereigniß veranlaßt oder auf verschiedene, von einander unabhängige
Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist.
Der Erstattungsanspruch ist bei der Steuerstelle des Bezirkes innerhalb dreier Monate,
nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Vorlegung der verdorbenen
Marken, Vordrucke und Werthpapiere anzumelden; auf Erfordern sind die gquittirten An-
meldungen, welche den Betrag der für die verdorbenen Werthpapiere entrichteten Abgabe er-
geben, beizufügen.
Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Reichsstempelabgabe findet nicht statt. Bei
Vordrucken und Marken erfolgt die Erstattung im Wege des Umtausches, und zwar werden
in der Regel für verdorbene Vordrucke gestempelte Vordrucke, für verdorbene Marken Marken
abgabefrei verabfolgt. Der Verabfolgung gestempelter Vordrucke steht die Abstempelung von
Vordrucken gemäß Ziffer 28 gleich. Den Wünschen des Antragstellers hinsichtlich des Ab-
gabebetrags der einzelnen Stücke ist thunlichst Rechnung zu tragen. Die Landesregierungen
können anordnen, daß in solchen Fällen, in denen gestempelte Vordrucke des Musters 4 in
größerer Menge im Umtausche gegen verdorbene Vordrucke oder Marken beansprucht werden,
die Herstellungskosten für die erstbezeichneten Vordrucke zu erstatten seien.
An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Steuerstelle nach näherer
Anweisung der Direktivbehörde dem Berechtigten auf Grund vorheriger Aumeldung nach den
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V. Allgemeine
Bestimmun-
gen.