Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 40. 633 
Frachturkunde der vorgeschriebenen Art spätestens vor der Abladung der Güter auszu- 
händigen. 
67. Die im § 35 des Gesetzes vorgesehene Aufbewahrung der abgabepflichtigen Schrift 
stücke liegt bei inländischen Urkunden dem Rheder oder dessen Vertreter, bei ausländischen 
Urkunden demjenigen ob, welchem sie bei Ablieferung oder Empfangnahme der Sendung 
ausgehändigt werden. 
Die Strafverfolgung wegen Verletzung der erwähnten Vorschrift wird gegenüber Per- 
sonen, welche die Güterbeförderung nicht als Gewerbe betreiben, von den Stenerbehörden 
nur in solchen Fällen einzuleiten sein, in denen besondere Gründe dies gerechtfertigt er- 
scheinen lassen. 
Zu § 41 des Gesetzes. 
68. Für verdorbene Reichsstempelmarken und für Reichsstempelzeichen, mit welchen 
demnächst verdorbene Vordrucke oder Werthpapiere versehen sind, kann Erstattung beansprucht 
werden, wenn der Schaden mindestens drei Mark beträgt und wenn von den Stempelzeichen, 
Vordrucken und Werthpapieren noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden 
ist, dem gegenüber durch die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es genigt, 
wenn der Werth der gleichzeitig zur Erstattung vorgelegten Stempelzeichen zusammen drei Mark 
beträgt, und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädigung der einzelnen Stempelzeichen 
durch ein und dasselbe Ereigniß veranlaßt oder auf verschiedene, von einander unabhängige 
Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist. 
Der Erstattungsanspruch ist bei der Steuerstelle des Bezirkes innerhalb dreier Monate, 
nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Vorlegung der verdorbenen 
Marken, Vordrucke und Werthpapiere anzumelden; auf Erfordern sind die gquittirten An- 
meldungen, welche den Betrag der für die verdorbenen Werthpapiere entrichteten Abgabe er- 
geben, beizufügen. 
Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Reichsstempelabgabe findet nicht statt. Bei 
Vordrucken und Marken erfolgt die Erstattung im Wege des Umtausches, und zwar werden 
in der Regel für verdorbene Vordrucke gestempelte Vordrucke, für verdorbene Marken Marken 
abgabefrei verabfolgt. Der Verabfolgung gestempelter Vordrucke steht die Abstempelung von 
Vordrucken gemäß Ziffer 28 gleich. Den Wünschen des Antragstellers hinsichtlich des Ab- 
gabebetrags der einzelnen Stücke ist thunlichst Rechnung zu tragen. Die Landesregierungen 
können anordnen, daß in solchen Fällen, in denen gestempelte Vordrucke des Musters 4 in 
größerer Menge im Umtausche gegen verdorbene Vordrucke oder Marken beansprucht werden, 
die Herstellungskosten für die erstbezeichneten Vordrucke zu erstatten seien. 
An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Steuerstelle nach näherer 
Anweisung der Direktivbehörde dem Berechtigten auf Grund vorheriger Aumeldung nach den 
1027 
V. Allgemeine 
Bestimmun- 
gen.
	        
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