Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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und Standgefäße in den Apotheken, beigegebenen Verzeichnisse werden hinter 
Herba Hyoscyami beigefügt: „Heroinum cit ejus salia — Herom und 
dessen Salze .......... 0,015g" 
2. 8 4 der bezeichneten Verordnung vom 22. Juli 1896 hat zu lauten: „Die 
wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche Chloralhydrat, 
Chloralformamid, Morphin, Heroin, Cocain oder deren Salze, Aethylenpräparate, 
Amylenhydrat, Paraldehyd, Sulfonal, Trional oder Urethan enthalten, darf nur 
auf jedesmal erneute, schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene An- 
weisung eines Arztes oder Zahnarztes erfolgen. 
Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Morphin, Heroin oder deren Salzen 
zum inneren Gebrauch ohne erneute ärztliche Anweisung gestattet, wenn diese 
Mittel nicht in einfachen Lösungen oder einfachen Verreibungen, sondern als Zu- 
satz zu anderen arzneilichen Zubereitungen verschrieben sind und der Gesammtgehalt 
der Arznei an Morphin oder dessen Salzen 0,03 L, an Heroin oder dessen 
Salzen 0,015 gnicht übersteigt. Auf Arzneien, welche zu Einspritzungen unter 
die Haut bestimmt sind, findet dies keine Anwendung.“ 
München, den 11. Januar 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter 
Nr. 3861. 
Bekanntmachung, die Abänderung der Ziffer 4 lit. A des Schluß-Protokolls zu Art. 15 der 
revidirten Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868 betreffend. 
#. Staatsministerium des Kgl. Bauses und des Xeußern, 
dann des Innern. 
Nachdem die am 4. Juni 1898 unter den Rheinschifffahrts-Bevollmächtigten getroffene 
Vereinbarung über die Abänderung der Ziff. 4 lit. A des Schluß-Protokolls zu Art. 15 
der revidirten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 die Zustimmung der Regierungen
	        
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