706
Artikel 1.
Auf Grund des § 38 des Reichsgesetzes vom 1. Dezember 1898, betreffend die Dienst-
vergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in
eine andere Stelle oder in den Ruhestand, und des § 3 des Reichsgesetzes vom 9. März 1899,
betreffend die Einrichtung eines besonderen Senats für das bayerische Heer beim Reichs-
militärgericht in Berlin, wird für die richterlichen Militärjustizbeamten, einschließlich des
Präsidenten und der Räthe des bayerischen Senats beim Reichsmilitärgericht, ein besonderer
Disziplinarhof errichtet.
Als solcher wird der Disziplinarhof für die richterlichen Civilbeamten (Artikel 12
Ziffer 2 und Artikel 16 des Disziplinargesetzes vom 26. März 1881, Gesetz= und Ver-
ordnungoblatt Nr. 14) unter der Bezeichnung „Disziplinarhof für richterliche Militärjustiz-
beamte“ bestimmt. Demselben gehören außer den in dem angeführten Artikel 16 erwähnten
Mitgliedern zwei richterliche Militärjustizbeamte an. Diese, sowie die erforderliche Zahl
von Stellvertretern derselben werden aus den Räthen des bayerischen Senats beim Reichs-
militärgericht auf die Dauer des von ihnen zur Zeit der Ernennung bekleideten Hauptamts
durch den König ernannt.
Hinsichtlich der Verrichtungen der Staatsanwaltschaft und des Dienstes des Gerichts-
schreibers gelten die Vorschriften in Artikel 19 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 26. März 1881.
Für die Reihenfolge bei der Abstimmung (8§ 28 des angeführten Reichsgesetzes vom
1. Dezember 1898) stehen die Anstellung als Rath des bayerischen Senats beim Reichs-
militärgericht und diejenige als Rath des Obersten Landesgerichts gleich.
Artikel 2.
Das Gesetz vom 18. August 1879 zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung
wird dahin geändert:
I. Im Artikel 111 wird
1. im Absatz 1 an Stelle der Worte: „Verweisung zur Hauptverhandlung“
gesetzt das Wort:
„Anklageverfügung“;
2. im Absatz 4 folgender Satz beigefügt:
„Bei nichtrichterlichen Beamten der Militärverwaltung unterliegt der
Innebehaltung die Hälfte des Diensteinkommens, vorbehaltlich des
Rechtes des Kriegsministeriums, in Fällen der Noth des Beamten die
Innebehaltung auf den vierten Theil des Diensteinkommens zu
beschränken“.