Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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und  deshalb  in  den  Ruhestand  versetzt,  so  kann  demselben  bei  vorhandener  Be—
dürftigkeit  eine  Pension  entweder  auf  bestimmte  Zeit  oder  lebenslänglich  bewilligt
werden.

Die  Pension  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach  vollendetem  zehnten,
jedoch  vor  vollendetem  elften  Dienstjahre  eintritt,  1/60  und  steigt  von  da  ab  mit
jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  um  ½0  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens.
Ueber  den  Betrag  von  1#/0  dieses  Einkommens  hinaus  findet  eine  Steigerung
nicht  statt.
Im  Falle  des  Absatzes  3  der  Ziffer  I  beträgt  die  Pension  15/60,  im  Falle
des  Absatzes  4  höchstens  15/60  des  bezeichneten  Diensteinkommens.

Für  die  Berechnung  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens  und  der  Dienstzeit,  für

den  Nachweis  der  Dienstunfähigkeit  und  für  die  Zahlbarkeit,  Kürzung,  Einziehung

und  Wiedergewährung  der  Pensionen  finden  die  Vorschriften  der  §§  42  bis  53,
55  bis  60,  69  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873  in  der  Fassung
der  Reichsgesetze  vom  21.  April  1886  und  25.  Mai  1887  entsprechende  Anwendung
mit  folgenden  Maßgaben:

1.  Als  Theil  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens  im  Sinne  des  §  42  wird  auch
der  Durchschnittssatz  des  Wohnungsgeldzuschusses  für  die  Servisklassen  I  bis  V
in  Anrechnung  gebracht.

2.  Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  (§  45)  ist  diese  vom  Tage  der  ersten  eidlichen  Verpflichtung
  für  den  Staatsdienst  an  zu  rechnen.
3.  Dasjenige,  was  für  den  Fall
a)  des  Wiedereintritts  in  den  Reichsdienst  in  §  58,
b)  des  Eintritts  in  den  Staatsdienst  in  §  59
bestimmt  ist,  gilt
zu  a)  auch  bei  Wiederanstellung  als  Beamter  der  Militärverwaltung,
zu  b)  bei  Eintritt  in  den  Civilstaatsdienst.
4.  An  Stelle  des  Bundesraths  (§  52)  und  der  Reichsbehörden  (§  69)  tritt  das
Kriegsministerium.

Ist  die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  bemessene  Pension  geringer  als  die
Pension,  welche  dem  richterlichen  Militärjustizbeamten  hätte  gewährt  werden  müssen,
wenn  er  am  Tage  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nach  den  bis  dahin  für
ihn  geltenden  Bestimmungen  pensionirt  worden  wäre,  so  wird  diese  letztere  Pension
an  Stelle  der  ersteren  bewilligt.