Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Artikel  1.

Auf  Grund  des  §  38  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Dezember  1898,  betreffend  die  Dienstvergehen
  der  richterlichen  Militärjustizbeamten  und  die  unfreiwillige  Versetzung  derselben  in
eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand,  und  des  §  3  des  Reichsgesetzes  vom  9.  März  1899,
betreffend  die  Einrichtung  eines  besonderen  Senats  für  das  bayerische  Heer  beim  Reichsmilitärgericht
  in  Berlin,  wird  für  die  richterlichen  Militärjustizbeamten,  einschließlich  des
Präsidenten  und  der  Räthe  des  bayerischen  Senats  beim  Reichsmilitärgericht,  ein  besonderer
Disziplinarhof  errichtet.

Als  solcher  wird  der  Disziplinarhof  für  die  richterlichen  Civilbeamten  (Artikel  12
Ziffer  2  und  Artikel  16  des  Disziplinargesetzes  vom  26.  März  1881,  Gesetz=  und  Verordnungoblatt
  Nr.  14)  unter  der  Bezeichnung  „Disziplinarhof  für  richterliche  Militärjustizbeamte“
  bestimmt.  Demselben  gehören  außer  den  in  dem  angeführten  Artikel  16  erwähnten
Mitgliedern  zwei  richterliche  Militärjustizbeamte  an.  Diese,  sowie  die  erforderliche  Zahl
von  Stellvertretern  derselben  werden  aus  den  Räthen  des  bayerischen  Senats  beim  Reichsmilitärgericht
  auf  die  Dauer  des  von  ihnen  zur  Zeit  der  Ernennung  bekleideten  Hauptamts
durch  den  König  ernannt.

Hinsichtlich  der  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  und  des  Dienstes  des  Gerichtsschreibers
  gelten  die  Vorschriften  in  Artikel  19  Absatz  2  und  3  des  Gesetzes  vom  26.  März  1881.

Für  die  Reihenfolge  bei  der  Abstimmung  (8§  28  des  angeführten  Reichsgesetzes  vom
1.  Dezember  1898)  stehen  die  Anstellung  als  Rath  des  bayerischen  Senats  beim  Reichsmilitärgericht
  und  diejenige  als  Rath  des  Obersten  Landesgerichts  gleich.

Artikel  2.

Das  Gesetz  vom  18.  August  1879  zur  Ausführung  der  Reichs-Strafprozeßordnung
wird  dahin  geändert:
I.  Im  Artikel  111  wird
1.  im  Absatz  1  an  Stelle  der  Worte:  „Verweisung  zur  Hauptverhandlung“
gesetzt  das  Wort:
„Anklageverfügung“;
2.  im  Absatz  4  folgender  Satz  beigefügt:
„Bei  nichtrichterlichen  Beamten  der  Militärverwaltung  unterliegt  der
Innebehaltung  die  Hälfte  des  Diensteinkommens,  vorbehaltlich  des
Rechtes  des  Kriegsministeriums,  in  Fällen  der  Noth  des  Beamten  die
Innebehaltung  auf  den  vierten  Theil  des  Diensteinkommens  zu
beschränken“.