Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

43. 725 
1. Vor Allem ist zu beachten, daß das Rechnungsjahr des Reichs die Zeit vom 1. April 
Cis letzten März und daher das 
I. Viertel des Rechnungsjahrs die Zeit vom 1. April bis letzten Juni 
II. ö57“ ?7 5 L » » 1 Juli 5 5 September 
III. „ „ „ „ „ „ 1. Oktober „ „ Dezember 
IV. „ „ „ , „ „, 1. Jannar „, „ März 
umfaßt. 
2. Für die Einrichtung der Heberegister haben die den Bestimmungen des Bundesraths 
beigegebenen Muster 10a, 10b, 10e und 10 d4 Maß zu geben. 
Das Formular für die Register, in welchen die Einnahmen der Postanstalten aus 
dem Verkaufe von Reichs-Stempelmarken und Formularen nachzuweisen sind, wird von der 
General-Direktion der k. b Posten und Telegraphen bestimmt. 
3. Das Anmeldungsregister ist nach dem vom Bundesrathe vorgeschriebenen Muster 11 
zu führen. 
4. Von den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg wird außerdem ein Kontrole- 
Buch über die nach § 3 des Gesetzes zu erstattenden Anzeigen nach Maßgabe des vom 
Bundeorath bestimmten Musters 12 geführt. 
5. Bei Führung des Anmeldungsregisters, dann des Kontrolebuches sind die aus dem 
Vordruck ersichtlichen Vorschriften für den Gebrauch genauest zu beachten. 
Die Bescheinigung der Richtigkeit der Uebertragungen im Anmeldungsregister (Ziff. 2 
der Vorschriften für den Gebrauch) erfolgt durch den Amtsrevidenten gelegentlich der Revision 
der Register, welchen zu diesem Behufe bei der Vorlage an die Regierung, Kammer der 
Finanzen, das Anmeldungsregister des vorher gegangenen Vierteljahrs stets beizulegen ist. 
6. Die Paraphirung der Hebe= und Anmeldungsregister, dann des Kontrolebuches 
geschieht nach Maßgabe der deßfalls für die Kassa-Tagebücher bestehenden Vorschriften. 
7. Die Anmeldungs-Register sind von den k. Rentamtmännern eigenhändig zu führen. 
8. Die Kreiskassen, das Stempelamt Nürnberg und die einschlägigen Rentämter haben 
über die Reichs-Stempelabgaben ein besonderes Tagebuch zu führen, welches für jedes 
Rechnungsjahr neu anzulegen ist. Die Kreiskassen und das Stempelamt Nürnberg führen 
neben demselben auch ein besonderes Hauptbuch. Bei den Rentämtern vertritt das Tagebuch 
zugleich die Stelle eines Hauptbuchs. 
Die bezüglich der Buchführung im Allgemeinen geltenden Vorschriften haben auch auf 
die fraglichen Tage= und Hauptbücher entsprechende Anwendung zu finden. 
9. Von denjenigen Behörden, welche Formulare zu Schlußnoten und Reichs-Stempel- 
marken — in Baarem oder auf Kredit — zu verkaufen haben, ist über die Einnahme 
und Ausgabe von solchen Stempelzeichen ein besonderes Konto zu führen. Die Einrichtung
	        
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