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1. Vor Allem ist zu beachten, daß das Rechnungsjahr des Reichs die Zeit vom 1. April
Cis letzten März und daher das
I. Viertel des Rechnungsjahrs die Zeit vom 1. April bis letzten Juni
II. ö57“ ?7 5 L » » 1 Juli 5 5 September
III. „ „ „ „ „ „ 1. Oktober „ „ Dezember
IV. „ „ „ , „ „, 1. Jannar „, „ März
umfaßt.
2. Für die Einrichtung der Heberegister haben die den Bestimmungen des Bundesraths
beigegebenen Muster 10a, 10b, 10e und 10 d4 Maß zu geben.
Das Formular für die Register, in welchen die Einnahmen der Postanstalten aus
dem Verkaufe von Reichs-Stempelmarken und Formularen nachzuweisen sind, wird von der
General-Direktion der k. b Posten und Telegraphen bestimmt.
3. Das Anmeldungsregister ist nach dem vom Bundesrathe vorgeschriebenen Muster 11
zu führen.
4. Von den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg wird außerdem ein Kontrole-
Buch über die nach § 3 des Gesetzes zu erstattenden Anzeigen nach Maßgabe des vom
Bundeorath bestimmten Musters 12 geführt.
5. Bei Führung des Anmeldungsregisters, dann des Kontrolebuches sind die aus dem
Vordruck ersichtlichen Vorschriften für den Gebrauch genauest zu beachten.
Die Bescheinigung der Richtigkeit der Uebertragungen im Anmeldungsregister (Ziff. 2
der Vorschriften für den Gebrauch) erfolgt durch den Amtsrevidenten gelegentlich der Revision
der Register, welchen zu diesem Behufe bei der Vorlage an die Regierung, Kammer der
Finanzen, das Anmeldungsregister des vorher gegangenen Vierteljahrs stets beizulegen ist.
6. Die Paraphirung der Hebe= und Anmeldungsregister, dann des Kontrolebuches
geschieht nach Maßgabe der deßfalls für die Kassa-Tagebücher bestehenden Vorschriften.
7. Die Anmeldungs-Register sind von den k. Rentamtmännern eigenhändig zu führen.
8. Die Kreiskassen, das Stempelamt Nürnberg und die einschlägigen Rentämter haben
über die Reichs-Stempelabgaben ein besonderes Tagebuch zu führen, welches für jedes
Rechnungsjahr neu anzulegen ist. Die Kreiskassen und das Stempelamt Nürnberg führen
neben demselben auch ein besonderes Hauptbuch. Bei den Rentämtern vertritt das Tagebuch
zugleich die Stelle eines Hauptbuchs.
Die bezüglich der Buchführung im Allgemeinen geltenden Vorschriften haben auch auf
die fraglichen Tage= und Hauptbücher entsprechende Anwendung zu finden.
9. Von denjenigen Behörden, welche Formulare zu Schlußnoten und Reichs-Stempel-
marken — in Baarem oder auf Kredit — zu verkaufen haben, ist über die Einnahme
und Ausgabe von solchen Stempelzeichen ein besonderes Konto zu führen. Die Einrichtung