Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Termin seine Schlußerklärung über die Größe und Begrenzung des Feldes, sowie über 
etwaige Einsprüche und kollidirende Ansprüche Dritter abzugeben. 
Auf Antrag des Muthers kann der Termin verlegt, auch kann zur Fortsetzung des 
Verfahrens ein fernerer Termin angesetzt werden. 
Erscheint der Muther in dem Termin nicht, so wird angenommen, derselbe beharre bei 
seinem Anspruche auf Verleihung des Bergwerkseigenthums in dem auf dem Steuerkataster- 
plan (Art. 18) eingezeichneten Felde und erwarte die Entscheidung des Oberbergamts über 
seinen Anspruch, sowie über die etwaigen Einsprüche und Ansprüche Dritter. 
Art. 30. (29.) 
Zu dem Termin (Art. 29) werden 
1. diejenigen Muther, deren Rechte vermöge der Lage ihrer Fundpunkte oder Felder 
mit dem begehrten Felde bereits kollidiren oder doch in Kollision gerathen können, 
2. die Vertreter der durch das begehrte Feld ganz oder theilweise überdeckten und 
der benachbarten Bergwerke zur Wahrnehmung ihrer Rechte mit dem Eröffnen 
vorgeladen, daß im Falle ihres Ausbleibens das Oberbergamt lediglich nach Lage 
der Verhandlungen entscheiden werde. 
Art. 31. (30.) 
Liegen Einsprüche und Kollisionen mit den Rechten Dritter nicht vor und findet sich 
auch sonst gegen die Anträge des Muthers gesetzlich nichts zu erinnern, so fertigt das Ober- 
bergamt ohne Weiteres die Verleihungsurkunde aus. 
Art. 32. (31.) 
Liegen Einsprüche und Kollisionen mit den Rechten Dritter vor oder kann aus anderen 
gesetzlichen Gründen den Anträgen des Muthers gar nicht oder nicht in ihrem ganzen Um- 
fange entsprochen werden, so entscheidet das Oberbergamt über die Ertheilung oder Ver- 
sagung der Verleihung durch einen Beschluß, welcher dem Muther und den betheiligten 
Dritten in Ausfertigung zugestellt wird. 
Einsprüche, welche in diesem Verfahren abgewiesen, ingleichen Ansprüche, welche, 
ohne angemeldet worden zu sein, hiebei nicht anerkannt wurden, müssen, insoferne sie auf 
Privatrechtsverhältnissen beruhen, binnen drei Monaten vom Tage der Zustellung der rechts- 
kräftigen Entscheidung an bei Vermeidung des Ausschlusses durch gerichtliche Klage verfolgt werden. 
Die in dem Verleihungsverfahren durch unbegründete Einsprüche entstehenden Kosten 
hat der Widersprechende zu tragen. 
Art. 33 (32.) 
Sind die der Verleihung entgegenstehenden Hindernisse durch rechtskräftige Entscheidung nach 
Art. 32 oder durch Richterspruch beseitigt, so fertigt das Oberbergamt die Verleihungsurkunde aus.
	        
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