Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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7. Wenn ein Dampfschiff oder ein Motorschiff ohne beigesetztes Segel während der 
Fahrt manövrirunfähig wird oder sonst außer Stande ist, vorschriftsmäßig auszuweichen, so 
hat dasselbe den in gefahrdrohender Weise sich nähernden Schiffen diesen Umstand durch das 
in der Signalordnung hiefür vorgesehene Signal bekannt zu geben. 
8. Wenn zwei Segelschiffe sich einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammen- 
stoßes entsteht, so muß eines von ihnen dem anderen, wie nachstehend angegeben, ausweichen, 
nämlich: 
a) ein Segelschiff, welches mit vollem Winde (jedoch nicht in der Kielrichtung) fährt, 
muß einem mit Seitenwind (gestreckten Schnüren) fahrenden Schiffe aus dem 
Wege gehen; 
b) von zwei Schiffen, die in entgegengesetzter Richtung mit Seitenwind (gestreckten 
Schnüren) aufeinander zufahren, muß dasjenige Schiff aus dem Wege gehen, 
welches den Wind von der linken Seite hat; 
c) wenn zwei Schiffe mit vollem Winde (jedoch nicht in der Kielrichtung) segeln 
und denselben von verschiedenen Seiten haben, so muß dassjenige Schiff, welches 
den Wind von der linken Seite hat, dem andern aus dem Wege gehen; 
d) von zwei Schiffen, welche mit vollem Winde segeln und den Wind von derselben 
Seite haben, muß dasjenige Schiff ausweichen, welches auf der Windseite liegt; 
I) ein Schiff, welches mit vollem Winde in der Kielrichtung fährt, muß jedem 
Schiffe aus dem Wege gehen. 
Motorschiffe mit beigesetzten Segeln stehen hinsichtlich dieser Ausweichregeln den Segel- 
schiffen gleich. 
9. Ohne Rücksicht auf irgend eine der in den vorstehenden Ziffern enthaltenen Regeln 
ist jedes Schiff, gleichviel ob Dampfschiff, Motorschiff oder Segelschiff, wenn es ein anderes 
Schiff überholt, verpflichtet, diesem letzteren aus dem Wege zu gehen. 
Die Absicht, einem anderen Schiffe vorzufahren, hat bei Nacht ein Dampfschiff durch 
fünf kurze Pfiffe mit der Dampfpfeife, ein Motorschiff durch fünf kurze Töne mit dem 
Nebelhorn kundzugeben. 
10. Erscheint es veranlaßt, die Art und Weise des Ausweichens bekannt zu geben, so 
sind hiefür die in der Signalordnung (Anlage III) vorgesehenen Kursänderungssignale an- 
zuwenden. 
11. In allen Fällen, in welchen nach den obigen Regeln das eine von zwei Schiffen 
dem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß dieses letztere Schiff seinen Kurs beibehalten.
	        
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