Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

§ 12. 
1. Bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber u. s. w.) müssen die in der Signal- 
ordnung (Anlage III) beschriebenen Signale sowohl bei Tag als bei Nacht folgendermaßen 
angewendet werden: 
a) jedes Dampfschiff in Fahrt muß mit seiner Dampfpfeife in der Minute drei 
langgezogene Pfiffe in gleichen Zwischenpausen abgeben; 
b) jedes Motorschiff in Fahrt muß mit seinem Nebelhorn in der Minute mindestens 
einen langgezogenen Ton abgeben: 
c) jedes Segelschiff, jeder Trajektkahn und jedes Güterschleppschiff in selbständiger 
Fahrt muß das in li#. b. vorgeschriebene Signal abgeben. Diese Fahrzeuge haben, 
so lange die Nebelsignale der Dampfschiffe oder der Motorschiffe in Hörweite 
sind, kurze Töne mit dem Nebelhorn in rascher Aufeinanderfolge abzugeben. Das 
letztere hat auch von Motorschiffen mit beigesetztem Segel sowie von Fischerbooten 
zu geschehen; 
d) Fahrzeuge, die geschleppt werden, haben, so lange sie sich in der Hörweite der 
Nebelsignale krenzender oder begegnender Schiffe befinden, und wenn sie sich einer 
anzulaufenden Hafeneinfahrt nähern, in der Minute mindestens einen langgezogenen 
Ton mit dem Nebelhorn abzugeben: 
e) sobald die Nebelsignale eines Schiffes vernommen werden, hat jedes Dampfsschiff 
oder Motorschiff ohne beigesetztes Segel statt des Nebelsignales die in der Signal- 
ordnung (Anlage lll) festgesetzten Erkennungssignale so lange abzugeben, bis jene 
Schiffssignale außer Hörweite sind; 
)sobald das Nebelhorn oder das Glockenschlagwerk einer anzulaufenden Dampfer- 
station vernommen wird, hat jedes Dampfschiff statt des Nebelsignals das in der 
Signalordnung (Anlage III# vorgeschriebene Hafeneinfahrtssignal I zu geben. 
Sobald die Nebelglocke am Hafenkopf vernommen wird, ist von dem ein- 
laufenden Dampfschiffe das Hafeneinfahrtssignal l so lange abzugeben, bis das 
Glockensignal zur Hafeneinfahrt gegeben wird: 
alle Schiffe, welche außerhalb der Häfen oder Anlandestellen geankert sind, 
müssen, so lange sie die Nebelsignale von anderen Schiffen wahrnehmen, in 
Zwischenpausen von nicht mehr als einer Minute die Glocke läuten, beziehungs- 
weise mit dem Nebelhorn zwei kurze, rasch aufeinanderfolgende Töne abgeben. 
2. Wenn ein Dampfschiff oder Motorschiff die Nebelsignale eines anderen Schiffes 
wahrnimmt und aus der Richtung und Stärke derselben, sowie aus der Art des Signals 
hervorgeht, daß sich das andere Schiff in solcher Stellung befindet, welche ein Aus- 
10“ 
*7% 
7 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.