Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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werden. Ebenso sind sprengkräftige Zündungen stets abgesondert von Pulver und anderen 
Sprengstoffen unterzubringen. 
IX. Die Sprengstoffe müssen auf dem Fahrzeuge in einem abgeschlossenen Raume, welcher 
bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter Deck fest verstaut 
werden. Hiebei dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt und 
durch Holzunterlagen gegen jede rollende Bewegung verwahrt werden. Ist ausnahmsweise 
das Anbinden einzelner Versendungsstücke nothwendig, so darf dies nur mittels Seilen 
und nie mit Ketten geschehen. Alle Eisenbestandtheile, welche während der Fahrt mit den Ver- 
sendungsstücken in Berührung kommen könnten, sind mit Werg, Stroh oder Lappen zu umwickeln. 
Offene Boote, in denen Sprengstoffe befördert werden, müssen mit einem dichtschließenden 
Plantuche (z. B. imprägnirte Leinwand) überspannt sein. 
Weder in den so benützten, noch in den unmittelbar daran stoßenden Räumen dürfen 
Zündhütchen und Zündschnüre (II, 2 und 3) verpackt sein. 
Leicht entzündliche oder selbst entzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen und Kokes 
nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen. 
X. Die Beförderung von Sprengstoffen ist nur bei Tag und bei sichtigem Wetter 
gestattet. 
Auf Schiffen, welche Sprengstoffe führen, ist das Anzünden von Licht und Feuer nur 
dann, wenn das Schiff einen abgeschlossenen Feuerraum hat, und nur in letzterem gestattet. 
XI. Fahrzeuge, welche Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Brutto- 
gewicht führen, haben bei der Fahrt, dem Aufenthalte und Anlanden Folgendes zu beobachten: 
1. die Fahrzeuge müssen als Warnungszeichen eine von Weitem erkennbare, stets 
ausgespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P führen; 
2. sie dürfen niemals ohne Bewachung bleiben; 
sie haben sich möglichst entfernt von anderen Fahrzeugen zu halten; 
4. besteht ein Transport aus mehreren Fahrzeugen, so müssen diese während der 
Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 Meter unter einander innehalten; 
5. wenn das Fahrzeug, welches Sprengstoffe führt, unterwegs in der Nähe des 
Landes einen Aufenthalt von mehr als zwei Stunden macht, so ist eine Ent- 
fernung von mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten 
Gebäuden einzuhalten. 
Die zuständige Polizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher 
Entfernung nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, 
wenn aber nicht ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter betragenden 
Entfernung von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird. 
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