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beglaubigte Abschrift desselben während der Dauer seines Besitzes stets bei sich führen und
auf Verlangen vorzeigen.
Auf die staatlichen Dampfschifffahrts-Unternehmungen findet diese Vorschrift nicht
Anwendung.
b) Die Beförderung von seuergefährlichen, nicht zu den Sprengstoffen gehörenden
Gegenständen.
I. Als feuergefährlich gelten folgende Gegenstände:
a) Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte (Petroleumäther, Gasolin, Neolin,
Benzin, Ligroin, Naphta, Petroleumessenz, gereinigtes Petroleum, Putzöl,
Schmieröle u. s. w.);
b) alle aus Theer oder Theerölen (Harz-, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf= und
Schiefertheer) bereiteten flüchtigen Stoffe;
J) Schwefeläther (Aethyläther), Collodium und Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol);
d) rothe rauchende Salpetersäure;
e) weißer und gelber, sowie rother (amorpher) Phosphor;
1) Bucher'sche Feuerlöschdosen.
Die in lit. a. und b. bezeichneten Gegenstände werden in drei Klassen eingetheilt, je
nachdem sie bei 17,50 C. ein spezifisches Gewicht haben von:
(Klasse I) mindestens 0,780 (sogenanntes Testpetroleum. Benzol, Toluol, Tylol, Cumol,
Mirbanöl, Solaröl, Photogen u. s. w.),
(Klasse II) weniger als 0,780 und mehr als 0,680 (Benzin, Ligroin, Putzöl u. s. w.),
(Klasse III) 0,680 oder weniger (Petroleumäther, Gasolin, Neolin u. s. w.).
II. Die in lit. a. und b. genannten Gegenstände dürfen auf dem Bodensee nur
befördert werden entweder:
a) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen, oder
b) in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug;
die Gegenstände der Klassen I und II außerdem
c) in besonders guten, dauerhaften Fässern.
Bei der Beförderung in Gefäßen aus Glas oder Steinzeng sind noch folgende Vor-
schriften zu beachten:
1. Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen dieselben in
starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen
lockeren Substanzen fest verpackt sein.