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Falls dieselbe in Metallbehältern versendet wird, so müssen die Behälter vollkommen
dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.
VI. Weißer und gelber Phosphor (I, lit, e.) muß mit Wasser umgeben in
Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest
verpackt sein. Die Kisten müssen außerdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht
mehr als 100 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als „gewöhnlichen gelben (weißen)
Phosphor enthaltend“ und mit „oben“ bezeichnet sein.
Rother (amorpher) Phosphor (I, lit. e.) ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche
in starke Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht
mehr als 90 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als „rothen Phosphor enthaltend"
bezeichnet sein
VII. Bucher'sche Feuerlöschdosen (I, lit. t.) dürfen nur in blechernen Hülsen
befördert werden. Diese Hülsen müssen in Kistchen eingestellt werden, welche höchstens
10 Kilogramm fassen und inwendig mit Papier verklebt sind. Diese Kisten müssen sodann
in größere, gleichfalls mit Papier ausgeklebte Kisten verpackt werden.
VIII. Falls die in Ziffer II und III aufgeführten Chemikalien in Mengen von nicht
mehr als 10 Kilogramm zum Versandt kommen, ist es gestattet, sie sowohl mit einander
als mit anderen, weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen
Stoffen gehörigen Gegenständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Sie müssen dabei in
dicht verschlossenen Glas= oder Blechflaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorien-
erde oder anderen lockeren Substanzen in starke Kisten fest eingebettet sein.
Die rothe rauchende Salpetersäure darf in der gleichen Menge und in der gleichen
Weise nur mit gleichen Mengen anderer Mineralsäuren, mit Ausnahme von Brom, und
mit anderen, weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Stoffen
gehörigen Gegenständen in ein Frachtstück vereinigt werden.
Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mit anderen, weder
zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Stoffen gehörigen Gegen-
ständen zu einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwefelkohlenstoff sich in dicht
verschlossenen Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalte des Frachtstückes in eine
starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Substanzen fest ein-
gebettet ist.
Die Vereinigung von Phosphor und Bucher'schen Feuerlöschdosen mit anderen Gegen-
ständen zu einem Frachtstücke ist auch in kleinen Mengen nicht statthaft.
IX. Die in Ziffer II bis VIII genannten Behälter (Gefäße aus Metall, Fässer, Kisten,
Kübel und Körbe) müssen auf den Schiffen so verstaut sein, daß sie weder aneinanderstoßen
noch herabfallen können.