Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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2)  oder  wegen  strafbarer  Handlungen  aus  Gewinnsucht,  gegen  das  Eigenthum,  gegen  die
Sittlichkeit,  wegen  vorsätzlicher  Angriffe  auf  das  Leben  und  die  Gesundheit  der  Menschen,
  wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung,  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Verbote  oder
Sicherheits-Maßregeln,  betreffend  Einführung  oder  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten
oder  Viehseuchen  zu  Gefängniß  von  mindestens  sechs  Wochen,  oder  zwar  zu  einer  geringeren
  Strafe  verurtheilt,  aber  in  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  beschränkt
  worden  ist,  innerhalb  zweier  Jahre  nach  erfolgter  Verurtheilung,  und  im
Falle  der  Gefängnißstrafe  nach  verbüßtem  Gefängniß;

3)  oder  unter  Polizei-Aufsicht  steht;

4)  oder  wegen  gewohnheitsmäßiger  Arbeitsscheu,  Bettelei,  Landstreicherei,  Trunksucht  übel
berüchtigt  ist.

Die  Behörde  muß  innerhalb  vierzehn  Tagen  dem  Nachsuchenden  entweder  den  Legitimationsschein
  ertheilen  oder  unter  Angabe  des  gesetzlichen  Hinderungs-Grundes  schriftlich  versagen.
Gegen  die  Versagung  steht  der  Recurs  zu.  Wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden  gelten
die  Vorschriften  der  §.  20  und  21.

Ausländern  kann  der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  gestattet  werden.  Der  Bundesrath
ist  befugt,  die  deshalb  nöthigen  Bestimmungen  zu  treffen.

G.  58.

Die  Ertheilung  des  Legitimationsscheines  erfolgt:
1)  für  den  Aufkauf  und  Verkauf  selbstgewonnener  Erzeugnisse  der  Jagd  und  des  Fischfanges,
2)  für  den  Verkauf  selbstverfertigter  Waaren,  welche  zu  den  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehres
  gehören,  und  für  das  nach  Landesgebrauch  hergebrachte  Anbieten  gewerblicher
  Leistungen  innerhalb  der  von  der  Polizeibehsrde  näher  zu  bestimmenden
Umgegend  des  Wohnortes
durch  die  Unterbehörde,  welche  für  den  Ort,  wo  der  Gewerbetreibende  seinen  Wohnsitz  hat,
zuständig  ist,
für  alle  andern  Arten  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen  durch  die  höhere  Verwal-=tungs-Behörde.

In  den  Fällen,  für  welche  die  Gesetze  die  Ausstellung  eines  Gewerbescheines  nothwendig
machen,  kann  dieser  auch  zugleich  den  Legitimationsschein  ersetzen.