Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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angeht,  bei  ihren  Akten  zu  behalten.  Nur  die  erste  Behörde  hat,  und  zwar
vollständig,  die  Kosten  zu  berechnen.
853.

Handelsgesellschaften  (offene  Gesellschaften,  Kommanditgesellschaften,  Kom—
manditgesellschaften  auf  Aktien,  Aktiengesellschaften,  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung),  ingleichen  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  auf  deren  Firma
unbewegliches  Eigenthum  gerichtlich  übereignet  ist  oder  wird,  haben  alle  30  Jahre
von  der  letzten  Uebereignung  ab,  vorbehältlich  der  Gebühr  für  die  gerichtliche
Uebereignung  (§  48),  als  Gebührenersatz  die  Hälfte  der  in  §  48  bestimmten
Gebühr  nach  Verhältniß  des  jeweiligen  Werthes  des  Gegenstandes  (§  28)  zu
entrichten.

Eisenbahnen  sind  von  der  Entrichtung  befreit.

Die  Entrichtung  wird,  wenn  die  Uebereignung  auf  die  Firma  vor  dem
1.  Januar  1866  erfolgt  ist,  zum  ersten  Male  am  1.  Jannar  1896,  in  allen
anderen  Fällen  zum  ersten  Male  30  Jahre  nach  erfolgter  gerichtlicher  Uebereignung
  und  sodann  weiter  von  30  zu  30  Jahren  fällig.

2.  Verträge  und  Urkunden  anderer  Art,  deren  Verlantbarung  und  Bestätigung.
§54.

Protokolle  über  Aufnahme  von  Verträgen  (z.  B.  Kauf-,  Tauschoder
  Alimentationsverträgen,  Erbverträgen,  Eheberedungen,  Wahlkindschaftsoder
  Einkindschaftsverträgen,  Pacht=  oder  Miethuertrigen  u.  s.  w.),  soweit  für
sie  nicht  besondere  Ansätze  bestehern  ..  1AM  bis  50  .Æ.
Anmerkungen:

1.  Für  die  Aufnahme  des  Erbvertheilungsvertrags  (Erbausei  trags)  bei
gerichtlicher  Ordnung  eines  Nachlasses  kommt  die  vorstehend  bestimmte  haer  d  zum  Ansatz.

2.  Wird  über  den  errichteten  Vertrag  die  Ausfertigung  einer  besonderen  Urkunde  verlangt,
so  ist  für  diese  die  für  Ausfertigungen  bestimmte  Gebühr  (8  47  Ziffer  2)  noch  besonders  in  Ansatz
zu  bringen.

2.  Gerichtliche  Bestätigung  von  Verträgen  und  Urkunden,  soweit  für
sie  nicht  besondere  Ansätze  bestehen  .3  #  bis  50  +0F.
Anmerkung:

Diesem  Ansatz  unterliegen  auch  Ernährungsverträge  nach  dem  Gesetz  vom  26.  April  1833.
Ist  aber  die  Behörde,  welche  den  Ernährungsvertrag  bestätigt,  dieselbe,  welche  die  Uebereignungsurkunden
  über  die  abzugebenden  Grundstücke  allein,  oder  im  Falle  des  §  52  die  Haupturkunde  ausfertigt,

  so  ist  neben  der  Uebereignungsgebühr  die  vorstehende  Gebühr  für  Bestätigung  des  Ernährungsvertrages
  nur  zu  einem  Dritttheil  zu  berechnen.

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