Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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IV. 
Von der Ketteuschleppschifffahrt. 
Jeder Kettendampfer hat zur Unterscheidung von freifahrenden Dampfern bei Tag eine 
blaue Flagge, bei Nacht außer den in § 16 Abs. 2 lit. a und b vorgeschriebenen weißen 
Laternen eine solche mit blauem Licht am Mast zu fähren. 
Den thalfahrenden Schiffen und Flößen haben bergfahrende Kettendampfer das bessere 
Fahrwasser frei zu lassen und mit der blauen Flagge nach der Ausweichrichtung Signal zu 
geben. Diesen Signalen entsprechend ist auszuweichen. Wenn der Kettendampfer genöthigt 
ist, das bessere Fahrwasser einzuhalten, so hat er zu warten, bis der Thalfahrer vorüber ist. 
Außerdem hat jeder bergfahrende Kettendampfer zur Verständigung der Thalfahrer an 
der Curve Kiefenholz-Geisling bei km 234, sowie an der Niedermotzinger Ueberfuhr bei 
tLm 254 ein langgezogenes Signal mit der Dampfpfeife, ferner oberhalb der Straubinger 
Brücke an der Reigerwöhrtbucht bei km 266 B drei solche Signale abzugeben- 
Bemerkt ein bergfahrender Kettendampfer das Herannahen eines thalfahrenden Dampfers, 
Ruderschiffes oder Floßes, so hat er sich durch ein langgedehntes Signal mit der Dampf- 
pfeife bemerklich zu machen. Sollte an dem voraussichtlichen Treffpunkte zum Ausweichen 
ungenügend Raum sein, so hat das Kettenschiff entweder sofort auf der Stelle zu halten, 
wenn hier ein Ausweichen möglich ist, oder mit der Dampfpfeife wiederholt Signal zu geben, 
worauf der Thalfahrer zu wenden und zu warten hat, bis der Kettenzug vorüber ist. Zu 
Thal fahrende Dampfer haben die von dem Kettendampfer gegebenen Signale zum Zeichen 
des Verständnisses in gleicher Weise zu erwidern. 
Im Uebrigen finden die Anordnungen sub I, II und III auch auf Kettenschifffahrt 
sinngemäße Anwendung. 
§ 12. 
Von dem Verhalten zweier in derselben Richtung fahrender, sich über- 
holender Schiffe. 
Jedes schneller fahrende Fahrzeug ist befugt, dem langsameren vorzufahren. Sein 
deßfallsiges Verlangen hat das nachkommende Fahrzeug dem vorausgehenden durch ent- 
sprechende Signale, und zwar ein Dampfer durch fünf Glockenschläge oder fünf Zeichen mit 
der Dampfpfeife, ein Ruderschiff oder Floß durch Zurufe kund zu geben. 
In Folge dieser Signale hat sodann das vorausgehende Fahrzeng, so viel es das 
Fahrwasser zuläßt, sich rechts zu halten und die Fahrt zu mindern, während das über- 
holende Fahrzeug, so viel es thunlich ist, links und zwar gleichfalls mit geminderter Kraft, 
vorüberzufahren hat. (Bezüglich der vom Leinritt aus gezogenen Schiffe siehe Abs. 5.) 
Nur dann, wenn aus Sicherheitsgründen ein Ausweichen und Ueberholen in der unter 
Abs. 3 angegebenen Weise nicht stattfinden kann, hat das vorausgehende, langsamer fahrende
	        
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