Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Insbesondere kann das Durchfahren durch eine der beiden Brücken zu Regensburg nur 
nach vorgängiger Erlaubniß des dortigen Hafenmeisters stattfinden und ist die Durchfahrt 
untersagt, sobald an der steinernen Brücke eine rothe Warnungsfahne aufgesteckt ist. 
An der Passauer Brücke dürfen von berg- und thalfahrenden Dampfern, sowie von 
thalfahrenden Ruderschiffen und Flößen nur die mit roth-weißen Scheiben bezeichneten Oeff- 
nungen zur Durchfahrt im Gang benützt werden. 
8 14. 
Passiren der Eisenbahnbrücke bei Steinbach oberhalb Passau. 
Bergfahrende Dampfer und Schleppzüge haben bei Annäherung an den bei km 358 A 
befindlichen Hönigstein unterhalb desselben anzuhalten, sobald das am linken Donauufer 
gegenüber dem Hackelstein bei km 357C aufgestellte Signal — weißrothe, kreisrunde 
Scheibe — aufgezogen ist, und hier so lange zu warten, bis das durch dieses Signal an- 
gekündigte thalfahrende Schiff oder Floß die Haltestelle passirt hat, bezw. bis durch Nieder- 
lassen des Signales das Zeichen gegeben ist, daß kein weiteres Fahrzeug von oben nachkommt. 
Im Falle, daß das genannte Signal nicht richtig funktioniren sollte, wird bei demselben 
den bergfahrenden Dampfern durch Schwenken einer rothen Fahne das Herannahen eines 
thalfahrenden Schiffes oder Floßes angezeigt, worauf in gleicher Weise zu verfahren ist. 
Für jene zu Berg fahrenden Dampfer und Schleppzüge, welche sich beim Erscheinen des- 
selben Signales bereits oberhalb des Hönigsteins befinden, bestimmt sich das Verhalten der 
Schiffsführer nach den jeweiligen Umständen, wie Entfernung, Schleppschiffanhang, Wasser- 
stand, Wind u. dgl., wonach zu bemessen ist, ob eine oberhalb gelegene sichere Ausweichstelle 
noch rechtzeitig erreicht werden kann, oder ob ein Rückwärtsrinnen und die Befolgung der 
Vorschriften in Abs. 1 bezw. wenn auch dieses ausgeschlossen sein sollte, ein anderweitiges 
Berhalten Platz zu greifen hat. 
Thalfahrende Dampfer haben bei Annäherung an die bei km 354 C unterhalb der 
Gaisachmündung befindliche Ziegellände mit der Dampfpfeife in kurzen Unterbrechungen den 
gegenüber Dobelstein aufgestellten Wächterposten auf sich aufmerksam zu machen, bis sie des 
zunächst der Wächterhütte bei km 257 A befindlichen oberen Signales — weiß-rothe, vier- 
eckige Scheibe — ansichtig werden, womit den Thalfahrern angedeutet ist, daß das untere Signal, 
Abs. 1, gezogen ist. Erscheint das Signal bei der Wächterhütte nicht sofort, so hat der 
Thalfahrer seine Fahrgeschwindigkeit zu ermäßigen, bezw. sich so lange rinnen zu lassen, bis 
dasselbe aufgezogen ist. 
Thalfahrende Ruderschiffe und Flöße haben, wenn bei ihrer Annäherung an die Ziegel- 
lände das obere Signal — weiß-rothe viereckige Scheibe — nicht sofort erscheint, sich beim 
Durchfahren der Strecke zwischen Ziegellände und Hönigstein zu verhalten, wie thalfahrende 
Dampfer.
	        
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